# Rettungsbeitrag, Festsetzung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2008, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird

StF: LGBl. Nr. 48/2008

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2005, wird verordnet:

Rettungsbeitrag

§ 1. (1) Der von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag (bestehend aus einem aliquoten Beitrag für den örtlichen Rettungsdienst sowie einem aliquoten Anteil für den Notarztrettungsdienst) wird für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008 je Einwohner der Gemeinde (nach dem Ergebnis der letzten ordentlichen Volkszählung) wie folgt festgesetzt:

1. für das Österreichische Rote Kreuz - Landesverband

Burgenland 5,65 Euro

(örtlicher Rettungsdienst und Notarztrettungsdienst)

2. für die Samariterbund Burgenland Rettung und

Soziale Dienste gemeinnützige GmbH 3,50 Euro

(örtlicher Rettungsdienst)

3. für das Österreichische Rote Kreuz - Landesverband

Burgenland 1,65 Euro

(Notarztrettungsdienst)

(2) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Rettungsbeitrag als Gesamtbeitrag an diese Rettungsorganisation zu leisten.

(3) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst nicht von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Anteil für den Notarztrettungsdienst (NAW-Anteil) direkt an die den Notarztrettungsdienst tatsächlich leistende Rettungsorganisation zu leisten.

In-Kraft-Treten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird, LGBl. Nr. 51/2007, außer Kraft.