# Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005, Änderung

Gesetz vom 3. April 2008, mit dem das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, wird wie folgt geändert:

„(2) Nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten jedenfalls Familienbeihilfen, Kinderabsetzbeträge, Zuwendungen der Familienförderung des Landes, Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder eines Landespflegegesetzes und Waisenpensionen. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen, Studienbeihilfen, Lehrlingsentschädigungen oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes) sind dann zu berücksichtigen, wenn die Bezieherin oder der Bezieher selbst Förderungswerberin oder Förderungswerber oder Mieterin (Nutzungsberechtigte) oder Mieter (Nutzungsberechtigter) ist."

12. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Landesregierung hat für die Gewährung einer Förderung an natürliche Personen nach Ermittlung des maßgebenden Einkommens auf Grund der vorstehenden Bestimmungen eine einkommensabhängige Grundförderung (Pauschalbeträge nach § 19 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 und 2) und ein von der Haushaltsgröße abhängiges höchstzulässiges Jahreseinkommen durch Verordnung festzulegen. Überdies hat die Landesregierung für die Überlassung des Gebrauchs einer geförderten Wohnung aus dem Titel eines Miet- oder Nutzungsvertrags ein von der Haushaltsgröße abhängiges höchstzulässiges Jahreseinkommen durch Verordnung festzulegen."

13. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Landesregierung hat für die Gewährung einer Förderung für natürliche Personen nach Ermittlung des maßgebenden Einkommens auf Grund der vorstehenden Bestimmungen und abhängig von der Haushaltsgröße ein monatliches oder jährliches Mindesteinkommen durch Verordnung festzulegen, das eine ordnungsgemäße Darlehenstilgung erwarten lässt."

„(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:

„(1) Geförderte Objekte - ausgenommen Wohnheime und Wohnungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern - dürfen nur von begünstigten Personen und ihnen nahe stehenden Personen bewohnt werden. Begünstigt sind natürliche Personen gemäß § 9,

(2) Begünstigt ist eine natürliche Person nicht, wenn sie Allein- oder überwiegende Miteigentümerin eines Eigenheims, Reihenhauses oder einer Wohnung ist, deren Benützungsfreigabe oder Benützungsbewilligung weniger als 20 Jahre zurückliegt."

„(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind und eine Ermittlung dieser Daten bei den Betroffenen nicht möglich ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Beschäftigungsverhältnisse, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften."

23. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Förderungsdarlehen ist durch Einverleibung eines Pfandrechts grundsätzlich im ersten Rang sicherzustellen. Bei einem Förderungsdarlehen gemäß § 31 nur dann, wenn mehr als eine Wohneinheit in einem Eigenheim oder sonstigen Wohnhaus saniert wird. Bei Wohnungseigentum ist das Pfandrecht für den auf die Nutzfläche oder den Nutzwert der Wohnung im Verhältnis entfallenden Teil des Förderungsdarlehens auf den einzelnen Anteil einzuverleiben."

„(6) Bei einem gekündigten Darlehen kann der noch aushaftende Darlehensbetrag über gesonderten Antrag und nach Maßgabe einer abzuschließenden Ratenzahlungsvereinbarung zurückgezahlt werden:

„(1) Für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 kann vom Land für förderungswürdige Objekte im Sinne des § 27, sofern es sich um umfassende Sanierungsmaßnahmen handelt, ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von höchstens 50 % der durch die Sanierung erwachsenden Gesamtbaukosten gewährt werden. Eine umfassende Sanierung liegt dann vor, wenn mindestens drei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 durchgeführt werden und es dabei zu einer Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle kommt. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, der Nachweis zu erbringen, dass bestimmte vorgeschriebene Grenzwerte hinsichtlich des Heizwärmebedarfs nicht überschritten worden sind. Bei denkmalgeschützten Objekten kann in begründeten Fällen, wie zum Beispiel auf Grund von Auflagen des Bundesdenkmalamtes, von diesem Nachweis Abstand genommen werden.

(2) Bei Eigenheimen errechnet sich die Darlehenshöhe vorerst aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 1, wobei der so ermittelte Betrag um 5 000 Euro erhöht wird, sodass insgesamt höchstens 45 000 Euro pro Wohneinheit an Grundförderung gewährt werden können. Die Förderung einschließlich aller Zuschläge (mit Ausnahme eines Behindertenzuschlags) darf höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen. Allenfalls noch aushaftende Förderungsbeträge aus früheren Förderungen für die Errichtung von Eigenheimen sind von der Förderungssumme in Abzug zu bringen."

„(1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 bei förderungswürdigen Objekten nach Maßgabe des § 27 kann ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 % (für behindertengerechte Maßnahmen 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden Gesamtbaukosten gewährt werden. Bei Eigenheimen und sonstigen Wohnhäusern ist die Höhe des Förderungsdarlehens mit 10 000 Euro pro Wohneinheit begrenzt. Werden einzelne wärmeübertragende Bauteile saniert, ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von hiefür nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Personen oder Stellen der Nachweis zu erbringen, dass dabei bestimmte vorgeschriebene höchstzulässige Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte in W/m²K) nicht überschritten worden sind."

34. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 letzter Satz und des § 20 sind sinngemäß anzuwenden."

„(6) Die Abs. 1 bis 5 und die Bestimmungen über die höchstens förderbare Nutzfläche gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden."

(1) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Gewährung einer Förderung für die Errichtung gemäß § 19 oder für die umfassende Sanierung gemäß § 30, dass die nachzuweisenden Energiekennzahlen gemäß § 3 Z 19 unterschritten werden, kann zur errechneten Grundförderung ein zusätzlicher Darlehensbetrag auf Basis der ermittelten Energiekennzahlen gemäß § 3 Z 19 und nach Maßgabe eines Punktesystems gewährt werden. Die Gesamtförderung für Eigenheime darf dann 90 % der anerkannten Errichtungs- bzw. Sanierungskosten nicht übersteigen.

(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte zusätzliche Darlehensbetrag wird zwar in einem mit der Grundförderung zugesichert, gelangt aber erst über ein gesondertes Ansuchen unter Vorlage eines Energieausweises und der Benützungsbewilligung (Benützungsfreigabe) oder eines Energieausweises und einer Bestätigung der Baubehörde über den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zur Auszahlung."

41. § 41 lautet:

„§ 41

Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen

(1) Für die Errichtung von Alternativenergieanlagen - wie zB Wärmepumpen, Sonnenheizanlagen, Photovoltaikanlagen, Klimakammerheizungen, Hackschnitzelheizungen - oder für Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen - wie zB Regenwasserwiederaufbereitungsanlagen, Wärmerückgewinnungsanlagen - kann bei Eigenheimen, Wohnhäusern und Wohnungen, Reihenhäusern, Wohnheimen und Gruppenwohnbauten ein nichtrückzahlbarer Beitrag zB in Form eines prozentmäßigen Anteils an den Gesamtbaukosten oder nach einem sonstigen geeigneten Bewertungssystem (zB nach Jahresarbeitszahlen im Heizbetrieb, nach m² Kollektorflächen, nach CO2 Emissionen etc.) unter Beachtung von ziffernmäßigen Höchstgrenzen gewährt werden.

(2) Bei der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 nicht anzuwenden. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin und ein Ehegatte oder eine Ehegattin oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt, haben einen Nachweis über die Begründung des Hauptwohnsitzes im geförderten Objekt zu erbringen.

(3) Mit der Durchführung von Fördermaßnahmen kann die Landesregierung durch zivilrechtliche Vereinbarung eine andere geeignete Rechtsperson betrauen."

42. §§ 42 bis 46 lauten:

„§ 42

Gegenstand der Förderung

(1) Wird die Hauptmieterin bzw. der Hauptmieter oder die Wohnungsinhaberin (Nutzungsberechtigte) bzw. der Wohnungsinhaber (Nutzungsberechtigte) einer Mietwohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, kann über gesondertes Ansuchen Wohnbeihilfe gewährt werden, sofern diese Wohnung zur Abdeckung eines dringenden Wohnbedarfs von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und von ihr oder ihm nahe stehenden Personen ständig verwendet wird. Die Begründung des Hauptwohnsitzes ist nachzuweisen.

(2) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber

(3) Eine unzumutbare Belastung liegt dann vor, wenn der maßgebliche (anrechenbare) Wohnungsaufwand den zumutbaren Wohnungsaufwand übersteigt.

(4) Die Wohnbeihilfe wird nur für Mietwohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 70 m2 beträgt, und nur bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen gewährt. Leben im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers minderjährige Kinder, so erhöht sich die Nutzfläche um 10 m2 pro Kind. Überdies sind Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens, unbeschadet der Bestimmungen des § 5, zur Gänze zu berücksichtigen, wenn ein Betrag von 500 Euro im Monat (Jahreseinkommen geteilt durch zwölf) überschritten wird.

(5) Im Falle der Überschreitung der Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf den Höchstwert der ermittelten Nutzfläche gemäß Abs. 4 anteilsmäßig rückgerechnet.

(6) Die Wohnbeihilfe wird unter Festlegung von Obergrenzen in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und maßgeblichem (anrechenbaren) Wohnungsaufwand je Monat ergibt. Letzterer verringert sich jedenfalls um alle sonstigen Zuschüsse, die zu seiner Minderung gewährt werden.

(7) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 besteht.

(8) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von zehn Euro je Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

§ 43

Förderungswerberinnen und Förderungswerber

Die Wohnbeihilfe darf nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder diesen gemäß § 9 Abs. 2 Gleichgestellten gewährt werden. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Land sämtliche Tatsachen, die den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.

§ 44

Erlöschen des Anspruchs auf Wohnbeihilfe

In der Zusicherung über die Gewährung der Wohnbeihilfe ist festzulegen, dass der Anspruch auf Wohnbeihilfe bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen erlischt, insbesondere aber, wenn

§ 45

Rückforderung der Wohnbeihilfe

In der Zusicherung über die Gewährung der Wohnbeihilfe ist festzulegen, dass zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen zurückzuzahlen sind, wobei die zu erstattenden Beträge ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruchs auf Wohnbeihilfe mit 6 % pro Jahr verzinst werden. In sozialen Härtefällen kann eine Ratenvereinbarung getroffen oder in besonders gelagerten Fällen von einer Rückforderung gänzlich abgesehen werden.

§ 46

Verordnungsermächtigung

Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Fördergegenstands des Ansuchens, des heranzuziehenden Einkommens, der Zusicherung, des maßgeblichen (anrechenbaren) und zumutbaren Wohnungsaufwands, der Höhe und Obergrenzen, der Dauer, der Auszahlung und der Rückforderung der Wohnbeihilfe sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen."

„(4) § 1 Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1 Z 10 und § 7 Abs. 1 Z 10 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 52/2008 treten hinsichtlich der Förderung von Alarmanlagen mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Verordnungen aufgrund § 7 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 Z 10 können frühestens mit 1. Jänner 2008 rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

45. Im § 60 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu bearbeiten."

„(1) Bauwerke oder Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind."

„(7) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist."

„(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, und ein Energieausweis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, handelt.

Ein Energieausweis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:

„(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, und ein Energieausweis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, handelt.

Ein Energieausweis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:

„(3) Mit der Fertigstellungsanzeige ist bei Neuerrichtung eines Gebäudes ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauträger verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben."

14. Im § 35 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, treten am 1. Juli 2008 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(7) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, in den übrigen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffe „Bauten", „Gebäude" und „Bauwerke" sowie deren grammatikalische Formen ist weiterhin § 2 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, anzuwenden."

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Prior Nießl