# Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2008 zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)

Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:

Festsetzung der Personengruppen

§ 1. (1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

(3) Für die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgt.

Untersuchungsstellen

§ 2. Die Reihenuntersuchungen sind nach Zuweisung von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in einer der nachstehend angeführten Einrichtungen durchzuführen:

Untersuchungszeitraum

§ 3. (1) Zur angeordneten Reihenuntersuchung sind Personen, die einer Personengruppe gemäß § 1 Abs. 1 angehören, einmal jährlich verpflichtet. Für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen kann die Behörde im Einzelfall auf weitere Untersuchungen einer Person verzichten, wenn nach einem mindestens dreijährigen ununterbrochenen Aufenthalt eine lungenfachärztliche Untersuchung ergibt, dass für diese Person kein Bedarf für weitere Untersuchungen mehr gegeben ist.

(2) Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.

Untersuchungsarten

§ 4. (1) Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.

(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.

(3) Bei Kindern und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei schwangeren Frauen entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn

Berichtspflicht

§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:

Verwaltungsübertretung

§ 6. Wer seiner Verpflichtung zur Untersuchung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung), LGBl. Nr. 4/1997, außer Kraft.

(3) Für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, besteht die Untersuchungspflicht gemäß der Verordnung zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung), LGBl. Nr. 4/1997.