# Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 2008, mit der die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 geändert wird

Auf Grund der §§ 4, 5, 7, 11, 13, 14, 19 bis 24, 26, 27, 30 bis 32, 34 bis 40, 46 und 47 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2008, wird verordnet:

Die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld.

WFVO 2005, LGBl. Nr. 20, wird wie folgt geändert:

„4. Abschnitt

Alarmanlagen und Sicherheitstüren

§ 33 Fördergegenstand

§ 34 Förderhöhe

§ 35 Förderansuchen

§ 36 Auszahlung und Rückforderung

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 37 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 38 Notifikationshinweise"

„(2) Unter einer Errichtung gemäß § 19 Bgld. WFG 2005 ist ein Neubau, Zubau, Auf- oder Ausbau, auch im Zusammenhang mit einer Aufstockung oder Einbau von Wohnungen, zu verstehen."

6. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist."

„(5) Für die Gewährung einer Förderung dürfen bei der Errichtung gemäß § 2 Abs. 2 nachstehende Energiekennzahlen, die durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen sind, nicht überschritten werden:

A/V-Verhältnis ? 0,8

A/V-Verhältnis ? 0,2

HWB BGF in kWh/m².a

40

30

Die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) differenziert zu erreichenden Energiekennzahlen sind in der Form nachzuweisen, dass zwischen den Werten zu interpolieren ist. Die entsprechenden Richtwerte ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

A/V- Verhältnis

HWB BGF in kWh/m².a

? 0,2

30

0,3

31,67

0,4

33,33

0,5

35,00

0,6

36,67

0,7

38,33

?0,8

40

(6) Für die Gewährung einer Förderung gemäß §§ 30 und 38 Bgld. WFG 2005 ist die erhebliche Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle nach den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen.

Dabei dürfen nachstehende Energiekennzahlen grundsätzlich nicht überschritten werden:

A/V-Verhältnis ? 0,8 A/V-Verhältnis ? 0,2

HWB BGF in kWh/m².a 70 50

Die Bestimmungen des Abs. 5 vorletzter Satz sind anzuwenden. Die entsprechenden Richtwerte ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

A/V- Verhältnis HWB BGF in kWh/m².a

? 0,2 50

0,3 53,33

0,4 56,67

0,5 60,00

0,6 63,33

0,7 66,67

?0,8 70

Wird aber bei Eigenheimen die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) ermittelte Energiekennzahl gegenüber jener vor den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um mindestens 50 % unterschritten und erreicht einen Wert von höchstens 100 kWh/m².a, kann dennoch eine Förderung, mit Ausnahme einer zusätzlichen Ökoförderung nach § 17, gewährt werden.

(7) Grundsätzlich dürfen bei allen Wohnhausanlagen (Wohnungen, Reihenhäuser und Wohnheime) für Heizzwecke nur alternative oder erneuerbare Energieträger verwendet werden. In begründeten Fällen, wenn zB alternative oder erneuerbare Energieträger nicht ausreichend zur Verfügung stehen, ist die Verwendung der fossilen Energieträger Öl und Gas zulässig, wenn die Warmwasserbereitung gleichzeitig über Solaranlagen erfolgt und für Heizzwecke ausschließlich dem Stand der Technik entsprechende Brennwertgeräte verwendet werden. Werden Wohnhausanlagen mit mehr als fünf Wohnungen als Gesamtanlage eingereicht, ist ein Gesamtenergiekonzept unter besonderer Berücksichtigung der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen (wie zB Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid und Schwefeldioxid) vorzulegen.

(8) Bei der Errichtung von Eigenheimen sowie bei einem nachträglichen Heizkesseltausch bei Eigenheimen ist die Verwendung der fossilen Energieträger Öl und Gas für Heizzwecke nur in Verbindung mit dem Stand der Technik entsprechenden Brennwertgeräten zulässig; bei Verwendung anderer fossiler Energieträger für Heizzwecke ist die Gewährung von Mitteln aus der Wohnbauförderung ausgeschlossen.

(9) Werden bei den einzelnen Förderarten zusätzliche Pauschalbeträge gemäß § 19 Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 3 Z 1 und § 34 Abs. 1 lit. a Bgld. WFG 2005 in Form von Kindersteigerungsbeträgen beantragt, so werden diese nur zuerkannt, wenn die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Bestimmungen über eine Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 sind anzuwenden.

(10) Bei Eigenheimen hat die förderbare Nutzfläche pro Wohneinheit für die Gewährung des vollen ermittelten Darlehensbetrags mindestens 100 m² zu betragen, andernfalls ist dieser Betrag anteilsmäßig zu kürzen."

9. In § 8 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnung „(3)" und „(4)"; die Überschrift und die Abs. 1 und 2 (neu) lauten:

„Einkommen und Nachförderungen

(1) Der auf Grund der Haushaltsgröße einkommensabhängige Pauschalbetrag gemäß § 19 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 und 2 Bgld. WFG 2005 und das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß § 5 Abs. 5 Bgld. WFG 2005 sind der Anlage 1 zu entnehmen.

(2) Das monatliche Mindestnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 6 Bgld. WFG 2005 hat zu betragen:

bei einer Haushaltsgröße von

einer Person

747 Euro

zwei Personen

1 000 Euro

drei Personen

1 120 Euro

vier Personen

1 240 Euro

„(4) Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von wärmeübertragenden Bauteilen ist von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber durch die Vorlage eines Abnahmeprotokolls von nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Personen oder Unternehmen der Nachweis zu erbringen, dass die Werte für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) gemäß § 3 Z 22 Bgld. WFG 2005 in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/m²K

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) 1,10 W/m²K

Außenwand 0,25 W/m²K

Oberste Geschossdecke, Dach 0,20 W/m²K

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich 0,35 W/m²K

„(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sind anzuwenden."

15. Dem § 13 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Die gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz Bgld. WFG 2005 nachzuweisende Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 Bgld. WFG 2005 darf 70 kWh/m².a nicht überschreiten.

(3) Erforderlichenfalls ist der Kaufpreis, wenn der Kaufvertrag auch andere Gebäude (-teile), Bauten oder Bauwerke umfasst, auf die förderbare Nutzfläche für das Wohnhaus zu aliquotieren. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die Höhe des angegebenen Kaufpreises unverhältnismäßig erscheint, ist von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber auf Verlangen ein Schätzgutachten über den Gebäudewert und den Wert der Liegenschaft vorzulegen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden."

„(4) Eine Sozialpauschale wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 7 Bgld. WFG 2005 hinsichtlich der Nutzflächen eingehalten werden."

„(4) Ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 gleichgestellten Personen gewährt werden."

22. § 17 lautet:

„§ 17

Ökoförderung

(1) Werden die für die Gewährung einer Förderung nach § 19 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 nachzuweisenden Energiekennzahlen gemäß § 3 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung unterschritten, kann ein zusätzlicher Förderbetrag in Form eines Pauschalbetrags nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zugesichert werden.

(2) Je nach dem Grad der prozentuellen Unterschreitung (Verbesserung gegenüber dem nach § 3 Abs. 5 erforderlichen Sollwert) werden bei der Errichtung nach § 19 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 Punkte nach folgender Tabelle ermittelt:

Unterschreitung in % Punkte

? 20 3

? 30 5

? 40 8

? 50 12

? 60 17

? 70 25

(3) Je nach dem Grad der prozentuellen Unterschreitung (Verbesserung gegenüber dem nach § 3 Abs. 6 erforderlichen Sollwert) werden bei der umfassenden Sanierung nach § 30 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 Punkte nach folgender Tabelle ermittelt:

Unterschreitung in % Punkte

? 5 2

? 10 3

? 15 5

? 20 7

? 25 9

? 30 12

? 35 16

? 40 21

? 45 27

? 50 34

? 55 42

? 60 51

? 65 61

? 70 72

? 75 85

? 80 100

(4) Bei der Errichtung von Eigenheimen werden zusätzlich 1 000 Euro und bei der umfassenden Sanierung von Eigenheimen 250 Euro pro ermitteltem Punkt als Pauschalbetrag gewährt.

(5) Bei der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen, Reihenhäusern und Gruppenwohnbauten werden zusätzlich zehn Euro und der bei umfassender Sanierung derartiger Objekte 2,50 Euro pro ermitteltem Punkt je m² anerkannter förderbarer Nutzfläche als Pauschalbetrag gewährt.

(6) Bei Passivhäusern, das sind jedenfalls Wohngebäude mit einem Heizwärmebedarf HWB BGF ? 10 kWh/m².a, ist überdies eine Heizwärmebedarfsberechnung vorzulegen. Darüber hinaus kann für die Definition eines Passivhauses auch eine Begriffsbestimmung, die dem Stand der Technik entspricht, herangezogen werden."

„(5) Die Auszahlung bei Darlehen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 (Wohnungen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäuser und Wohnheime) und die Freigabe des Fremddarlehens bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen nach § 21 Abs. 3 Bgld. WFG 2005 erfolgt in vier Raten:

(6) Bei Darlehen gemäß §§ 30, 31, 32 und 38 Bgld. WFG 2005 (umfassende Sanierung, Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen und Revitalisierungsförderung) erfolgt die Auszahlung auf Grund der vorgelegten saldierten Originalrechnungen, wobei höchstens 50 % des jeweiligen anerkannten Rechnungsbetrags zur Anweisung gelangen. Die letzten 10 % des bewilligten Darlehensbetrags (nach vorherigem Abzug einer möglichen Ökoförderung gemäß § 17 oder einer Sozialpauschale gemäß § 15) werden erst nach nachweislicher Fertigstellung der beantragten Sanierungsmaßnahmen (wie zB durch Vorlage einer Benützungsfreigabe oder -bewilligung, einer Bestätigung der Baubehörde oder des ausführenden Unternehmens) ausbezahlt.

(7) Wurde zur Grundförderung ein zusätzlicher Förderbetrag nach § 17 (Ökoförderung) zugesichert, kommt dieser Betrag erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder einer Benützungsfreigabe und eines Energieausweises, in dem die genauen Energiekennzahlen ausgewiesen werden, zur Auszahlung. Ein zusätzlich zugesicherter Förderbetrag nach § 15 (Sozialpauschale) gelangt erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe und einer baubehördlichen Bestätigung über die tatsächliche Nutzfläche zur Auszahlung."

(1) Österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 gleichgestellte Personen kann für die im § 42 Bgld. WFG 2005 angeführten Mietwohnungen bei unzumutbarer Belastung durch den nachgewiesenen Wohnungsaufwand Wohnbeihilfe gewährt werden.

(2) Bei geförderten und nicht geförderten Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes - MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, anzuwenden sind, ist für die Gewährung einer Wohnbeihilfe überdies Voraussetzung, dass

(3) Wohnbeihilfe gelangt grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von drei Euro pro m² ermittelter Nutzfläche gemäß § 42 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 zur Anweisung.

§ 29

Ansuchen

(1) Das Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unter Verwendung des dafür bestimmten Formblattes an das Amt der Landesregierung zu richten und gilt mit dem Tag des Einlangens als eingebracht.

(2) Dem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe sind insbesondere anzuschließen:

(3) Im Falle der positiven Erledigung ist die Gewährung der Wohnbeihilfe in Form einer schriftlichen Zusicherung, in der Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 11 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 vorgesehen werden können, zu erteilen.

(4) Die Wohnbeihilfe wird monatlich, frühestens ab jenem Monatsersten gewährt, der auf den Tag des Einlangens des Ansuchens folgt und setzt die Eignung und Benützbarkeit der Mietwohnung nach den baurechtlichen Bestimmungen voraus (Nachweis einer baubehördlichen Benützungsfreigabe oder -bewilligung). Bei Wohnungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, unterliegen, ist überdies eine Endabrechung vorzulegen.

(5) Die Wohnbeihilfe wird grundsätzlich auf ein Jahr gewährt und an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber nur ausbezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens sämtliche Zahlungen in Höhe des Wohnungsaufwandes geleistet worden sind und somit kein Mietenrückstand besteht. Handelt es sich um eine aus Mitteln der Wohnbauförderung des Landes geförderte Mietwohnung, die dem WGG unterliegt, kann die Zuzählung der Wohnbeihilfe an die Empfängerin oder den Empfänger des Förderungsdarlehens des Landes oder eines Fremddarlehens nach § 21 Bgld. WFG 2005 erfolgen.

(6) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Land sämtliche Tatsachen, die den Verlust des Anspruchs zu Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Eine Einstellung der Wohnbeihilfe wird mit dem auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Anspruchsgrundes folgenden Monat wirksam.

§ 30

Maßgeblicher (anrechenbarer) Wohnungsaufwand

(1) Als maßgeblicher (anrechenbarer) Wohnungsaufwand für geförderte Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des WGG anzuwenden sind, gilt jener Teil des Wohnungsaufwandes oder des zu entrichtenden Mietzinses, welcher

(2) Als maßgeblicher (anrechenbarer) Wohnungsaufwand für geförderte und nicht geförderte Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des MRG anzuwenden sind, gilt der vereinbarte bzw. gesetzlich zulässige (erhöhte) Hauptmietzins (einschließlich eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags) gemäß dem MRG, jedoch ohne Mehrwertsteuer. Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 31

Zumutbarer Wohnungsaufwand

(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe gilt jener Betrag, der sich auf Grund der Ermittlung der Haushaltsgröße und des Haushaltseinkommens gemäß § 5 Bgld. WFG 2005 bezogen auf ein Monat aus Anlage 4 ergibt.

(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag vermindert sich um 30 % für:

§ 32

Verfahrensbestimmungen

(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 31 Abs. 1 ist bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens gemäß § 5 Bgld. WFG 2005 jedenfalls dann das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate vor Antragsstellung heranzuziehen, wenn dies zur Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.

(2) Liegen gesetzliche Gründe für das Erlöschen des Anspruches auf Wohnbeihilfe vor (§ 44 Bgld. WFG 2005), ist diese im Sinne des § 45 Bgld. WFG 2005 rückzufordern.

4. Abschnitt

Alarmanlagen und Sicherheitstüren

§ 33

Fördergegenstand

(1) Das Land fördert aus Mitteln der Wohnbauförderung den elektronischen Schutz („Alarmanlagen") bei Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnungen, sowie den Einbau einer Sicherheitstüre bei Wohnungen.

(2) Die Alarmanlage muss nach der ÖVE/ÖNORM EN 50131-1 „Alarmanlagen - Einbruch- und Überfallmeldeanlagen", herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. Juli 2007, und die Sicherheitstüre nach der ÖNORM ENV 1627 „Fenster, Türen, Abschlüsse - Einbruchshemmung - Anforderungen und Klassifizierung", herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. Feber 2000 bzw. der ÖNORM B 5338 „Einbruchshemmende Fenster, Türen und zusätzliche Abschlüsse - Allgemeine Festlegungen", herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. August 2003 mit einer Widerstandsklasse von mindestens zwei von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Unternehmen errichtet werden.

(3) Vom befugten Unternehmen sind in einem Abnahmeprotokoll die Planung, Projektierung und Übergabe der Alarmanlage an die Nutzerin oder den Nutzer gemäß dem Stand der Technik bzw. technischer Richtlinien (zB ÖVE/ÖNORM prEN 50131-7 oder TRVE 31-7), ebenso wie die Einhaltung der ÖVE/ÖNORM EN 50131-1 sowie der fachgerechte Einbau zu dokumentieren und zu bestätigen.

(4) Der fachgerechte Einbau der Sicherheitstüre nach der ÖNORM ENV 1627 bzw. der ÖNORM B 5338 mit einer Widerstandsklasse von mindestens zwei und die Zertifizierung des Fabrikats sind vom befugten Unternehmen in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und zu bestätigen.

(5) Für die Gewährung einer Förderung genügt eine Sicherungsmaßnahme.

§ 34

Förderhöhe

(1) Die Errichtung einer Alarmanlage und der Einbau einer Sicherheitstüre werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von je 30 % der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 und 11 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 1 000 Euro gefördert.

(2) Bei einer Sicherheitstüre wird vom anerkannten Rechungsbetrag ein Selbstbehalt von 500 Euro inklusive Mehrwertsteuer abgezogen.

§ 35

Förderansuchen

(1) Förderansuchen um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses können von natürlichen Personen (Eigentümerinnen, Eigentümern, Mieterinnen, Mietern, Bauberechtigten und Pächterinnen oder Pächtern), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 gleichgestellt sind, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Alarmanlage oder dem Einbau der Sicherheitstüre beim Amt der Landesregierung eingebracht werden.

(2) Dem Förderansuchen sind saldierte Originalrechnungen über die Errichtung der Alarmanlage oder den Einbau der Sicherheitstüre, das Abnahmeprotokoll und eine gemeindeamtliche Bestätigung anzuschließen, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller und eine etwaige Ehepartnerin oder ein etwaiger Ehepartner oder eine Person, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Hausgemeinschaft lebt, in dem Objekt, in dem die Alarmanlage errichtet oder die Sicherheitstüre eingebaut worden ist, den Hauptwohnsitz begründet haben.

(3) Bei Miet- oder Pachtverhältnissen sind überdies die Zustimmungen der Vermieterin oder des Vermieters und der Eigentümerin oder des Eigentümers der Liegenschaft nachzuweisen.

§ 36

Auszahlung und Rückforderung

(1) Nach positiver Erledigung des Förderansuchens erfolgt die Auszahlung des nicht rückzahlbaren Zuschusses auf die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Förderansuchen angegebene Bankverbindung. Eine schriftliche Bewilligung ist nicht erforderlich.

(2) Ergibt sich nach der Auszahlung, dass entgegen den Angaben im Förderansuchen, im Abnahmeprotokoll oder den gemeindeamtlichen Bestätigungen Fördervoraussetzungen gemäß § 35 nicht gegeben sind oder die Alarmanlage nicht ordnungsgemäß betrieben wird, ist der zu Unrecht empfangene Zuschuss, unbeschadet weitergehender rechtlicher Folgen, zurückzubezahlen. Zur Durchführung von Überprüfungen an der Alarmanlage oder der Sicherheitstüre ist Organen der Landesregierung Zutritt zu gewähren.

28. Dem § 37 (neu) wird Abs. 3 angefügt:

„(3) Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. Nr. 62/2008 wird Folgendes festgelegt: