# Rettungsbeitrag, Festsetzung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 2009, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2005, wird verordnet:

Rettungsbeitrag

§ 1. (1) Der von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag (bestehend aus einem aliquoten Beitrag für den örtlichen Rettungsdienst sowie einem aliquoten Anteil für den Notarztrettungsdienst) wird ab 1. Jänner 2009 je Einwohner der Gemeinde (nach dem Ergebnis der letzten ordentlichen Volkszählung) wie folgt festgesetzt:

(2) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst von der selben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Rettungsbeitrag als Gesamtbeitrag an diese Rettungsorganisation zu leisten.

(3) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst nicht von der selben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Anteil für den Notarztrettungsdienst (NAW-Anteil) direkt an die den Notarztrettungsdienst tatsächlich leistende Rettungsorganisation zu leisten.

In-Kraft-Treten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird, LGBl. Nr. 48/2008, außer Kraft.