# Einstufungsverordnung zum Burgenländischen Pflegegeldgesetz, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 2009, mit der die Einstufungsverordnung zum Burgenländischen Pflegegeldgesetz geändert wird

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 58/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28 /2009, wird verordnet:

Die Einstufungsverordnung zum Burgenländischen Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 34/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwands ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhls: 4 x 5 Minuten

Einnahme von Medikamenten (auch bei Sondenverabreichung): 6

Minuten

Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten

Katheter-Pflege: 10 Minuten

Einläufe: 30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten

(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:

Tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung): 1 Stunde Einnehmen von Mahlzeiten (auch bei Sondenernährung): 1 Stunde

Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.“

2. Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:

(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert von 25 Stunden zu berücksichtigen.“

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“

„(2) Die Änderung des § 1 Abs. 3 und 4 und des § 6 sowie die Anfügung des § 1 Abs. 5 und 6 und des § 2 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 39/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“