# Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Neusiedlersee

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. Juli 2009 über Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Neusiedlersee im Bereich des Seebades Podersdorf am See

Auf Grund der § 16 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2008, wird verordnet:

§ 1

Vom 10. Mai bis 20. September jeden Jahres ist das Fahren mit Fahrzeugen jeglicher Art sowie mit Schwimmkörpern innerhalb des Seebades der Marktgemeinde Podersdorf am See (KG Podersdorf am See, Wasserfläche: Grundstück Nr. 6237/1) im Bereich des Campingplatzes in der in der Anlage 1 schraffiert dargestellten Zone, umrandet von den Bojen und der Uferlinie, verboten.

§ 2

Die im § 1 angeführte Zone ist in der Natur von der Marktgemeinde Podersdorf am See durch acht orangefärbige Bojen sinngemäß der Anlage 2, Abschnitt 1 lit. F der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999, die mit schwimmenden Absperrungen verbunden sind, an folgenden Koordinaten zu kennzeichnen:

Boje-Nr Rechtswert Hochwert

10 786.693 301.592

11 786.662 301.618

12 786.640 301.649

13 786.638 301.691

14 786.695 301.800

15 786.723 301.813

16 786.763 301.813

17 786.803 301.803

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 42 Schifffahrtsgesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 4

(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 55/2009 tritt mit der Anbringung der orangefärbigen Bojen in Kraft.

(2) Die im § 1 genannte Anlage 1 wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Podersdorf am See, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und bei der für die Vollziehung des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.