# Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2009 über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland

StF: LGBl. Nr. 58/2009

Auf Grund der §§ 56 bis 58 und 60 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2005, wird verordnet:

§ 1. Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt und die Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich - Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/2008, wie folgt festgesetzt:

LKF-Punkt Pflegegebühren

A.ö. Krankenhaus Güssing 1,59 Euro 541,24 Euro

A.ö. Krankenhaus Kittsee 1,59 Euro 541,24 Euro

A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf 1,59 Euro 541,24 Euro

A.ö. Krankenhaus Oberwart 1,71 Euro 613,08 Euro

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen

Brüder in Eisenstadt 1,71 Euro 613,08 Euro

§ 2. In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten Betriebsaufwands ein Zuschlag zur Pflegegebühr verrechnet.

Dieser beträgt pro Pflegetag:

Einbettzimmer Mehrbettzimmer

A.ö. Krankenhäuser Güssing,

Kittsee, Oberpullendorf 154,43 Euro 102,10 Euro

A.ö. Krankenhaus Oberwart 165,92 Euro 109,70 Euro

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen

Brüder in Eisenstadt 165,92 Euro 109,70 Euro

§ 3. (1) Für ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der für die innerhalb von jeweils vier Wochen vorgenommene erste Behandlung oder Untersuchung 138 Euro und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung 74 Euro beträgt.

(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresversorgungsgesetz zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 49,20 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.

(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet wird, ist ein Betrag von 397,50 Euro einzuheben.

§ 4. (1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40 Euro.

(2) Bei Patientinnen und Patienten bis zu drei Jahren beträgt die Unterbringungsgebühr für eine Begleitperson pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 12 Euro.

(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50 % berechnet.

(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2 für die Dauer von höchstens 28 Kalendertagen in einem Kalenderjahr, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.

§ 5. (1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Gesundheitsfonds im Wege des Hauptverbands zusammengefasst sind, werden von diesem abgegolten.

(2) Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Gesundheitsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, wird die Pflegegebühr gemäß § 1 verrechnet.

(3) Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.

§ 6. Für den Voranschlag 2009 wurden der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt sowie die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten in folgender Höhe kostendeckend ermittelt:

LKF-Punkt Pflegegebühren

A.ö. Krankenhaus Güssing 1,53 Euro 561,88 Euro

A.ö. Krankenhaus Kittsee 1,23 Euro 382,45 Euro

A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf 1,54 Euro 517,16 Euro

A.ö. Krankenhaus Oberwart 1,62 Euro 544,75 Euro

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen

Brüder in Eisenstadt 1,46 Euro 558,91 Euro

§ 7. (1) § 1 und §§ 3 bis 6 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 und §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrags an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 46/2008, außer Kraft; sie sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2009 ereignet haben.

(2) § 2 tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 der Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrags an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 46/2008, außer Kraft; er ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Mai 2009 ereignet haben.