# Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2009, mit der die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft geändert wird

Aufgrund des § 108a Abs. 2 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2009 und die Kundmachung LGBl. Nr. 30/2009 (DFB), wird verordnet:

Die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und - beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 99/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder einer landwirtschaftlichen Fachschulausbildung.“

2. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht und Berufsausbildung nach der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit nach einheitlichen Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.“

„EN ISO 11681-1 Forstmaschinen - Sicherheits- 15. Feber 2009

technische Anforderungen

und Prüfung für tragbare

Kettensägen

Teil 1: Kettensägen für

die Waldarbeit

(ISO 11681-1:2004, ein-

schließlich Änderung 1:2007)

EN ISO 11681-2 Forstmaschinen - Sicher- 1. November 2006

heitstechnische Anforde-

rungen und Prüfungen für

tragbare Kettensägen

Teil 2: Kettensägen für

die Baumpflege

(ISO 11681-2:2006)“

§ 11

In-Kraft-Treten

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2009 treten in Kraft: