# 11. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Gesetz vom 1. Oktober 2009, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (11. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 84/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Ernennungserfordernis gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b erfüllen auch

„(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege einer oder eines Angehörigen gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubs mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf der oder des Angehörigen zu erfolgen hat.“

„(9) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 87 Abs. 5 ist auf das nach den Abs. 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.“

9. § 112 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamtinnen oder Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.“

10. In § 114 lauten die Überschrift und Abs. 1:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der disziplinären Verfolgung der Beamtin oder des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands (disziplinärer Überhang), ist nach § 112 vorzugehen.“

„(1) Die Disziplinarkommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, zwei rechtskundigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Richterinnen oder Richter des Aktiv- oder Ruhestands sein. Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Landesbeamtinnen und Landesbeamten zu bestellen. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Bestellung der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter kommt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ein Vorschlagsrecht zu. Schlägt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Richterinnen oder Richter vor oder stimmen die vorgeschlagenen Richterinnen oder Richter innerhalb dieser Frist ihrer Bestellung nicht zu, sind die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der Landesbeamtinnen und Landesbeamten zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Landespersonalausschuss zu bestellen. Bestellt der Landespersonalausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.“

13. § 118 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zum Mitglied der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission bestellt, muss sie oder er dem Dienststand angehören. Gegen sie oder ihn darf kein Disziplinarverfahren anhängig sein.“

(1) Die richterlichen Mitglieder der Disziplinarkommission haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Reisegebühren und auf eine Vergütung.

(2) Die Reisegebühren bestehen aus der besonderen Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrt vom Wohnort zum Sitzungs- oder Verhandlungsort und zurück sowie aus der Reisezulage. Die Höhe der Reisegebühren richtet sich nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen.

(3) Den richterlichen Mitgliedern der Disziplinarkommission gebührt für den mit der Teilnahme an Sitzungen und Verhandlungen sowie mit der Vor- und Nachbereitung der Akten des Disziplinarverfahrens verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung in der Höhe von 46 Euro für jede angefangene Stunde der Sitzung oder Verhandlung.

(4) Die in Abs. 3 angeführte Vergütung ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, ändert, erstmals mit 1. Jänner 2011.“

17. Nach § 119 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann die oder der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 128 Abs. 4, über Kosten nach § 133, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 139 und über Ratengesuche nach § 144 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrags der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.“

„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden: