# Schulfestigkeit von Lehrerstellen an Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Erklärung der Schulfestigkeit von Lehrerstellen an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen geändert wird

Aufgrund des § 2 Abs. 1 lit. b des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2006, sowie aufgrund des § 115 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2009, wird verordnet:

Die Verordnung über die Erklärung der Schulfestigkeit von Lehrerstellen an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen, LGBl. Nr. 57/1990, wird wie folgt geändert:

In § 4 entfällt die Wortfolge „Strem 1 Stelle“.