# Richtsätze, Pflegegeld f.Pflegekinder, Bekleidungsbeihilfe, Heizkostenzuschuss, Wohnkosten und Höhe des Taschengeldes

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009, mit der die Verordnung, mit der die Richtsätze, das Pflegegeld für Pflegekinder, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, geändert wird

Aufgrund des § 8 Abs. 1, 2 und 10 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 17/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Richtsätze, das Pflegegeld für Pflegekinder, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:

„§ 1

(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden unbeschadet der §§ 2 bis 4 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:

(2) Die Richtsätze erhöhen sich für Alleinunterstützte und Hauptunterstützte um einen Zuschlag von 62,10 Euro und für Mitunterstützte um 50,70 Euro monatlich, wenn es sich um erwerbsunfähige Personen oder solche Personen handelt, die auf Grund ihres Lebensalters bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach den Sozialversicherungsgesetzen Anspruch auf Gewährung einer Altenpension hätten.“

„(6) Die Änderungen der § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 sowie des § 4 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 4/2010, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“