# Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, Änderung

Gesetz vom 10. Dezember 2009, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird

Der Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2009, beschlossen:

Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

„(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs. 3 die familieneigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausgenommen.

(2) Familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind:

(3) Auf familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (Abs. 2) sind die §§ 13, 76 bis 94h, 108 bis 109 und die Abschnitte 5 und 6 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94f auf familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt.“

„(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiterschaft und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer soll Bedacht genommen werden.“

„(3) Das Gesetz LGBl. Nr. 19/2010 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Es gilt folgende Übergangsbestimmung:

Auf bereits nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) vereinbarte Kurzarbeit ist § 39j Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 19/2010 weiterhin anzuwenden.“