# Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juli 2010, mit der die Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2010, wird verordnet:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Anträge auf Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 1, auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Abs. 1 Bgld. VergRSG, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben 208 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 623 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 311 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im

Unterschwellenbereich

Bauaufträge 415 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 311 €

Geistige Dienstleistungen 363 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im

Unterschwellenbereich

Bauaufträge 623 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 363 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge 2 594 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 830 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge 5 188 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 660 €

“

„(5) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.

(6) Hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 3 nach der gemäß Abs. 5 reduzierten Gebühr.

(7) Die Gebührensätze gemäß Abs. 2 bis 7 sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.“

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“