# Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. August 2010, mit der das Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird

Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

§ 1. Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen Kittsee des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in der Gemeinde Kittsee das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Kittsee, Gemeinde Kittsee. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebiets durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets ist im als Anlage 2 bezeichneten Lageplan dieser Verordnung im Maßstab 1 : 5 000 dargstellt.

Die Größe des Schongebiets beträgt 2,036 km2.

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 3. Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

Anzeigepflichtige Maßnahmen

§ 4. Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (§ 114 WRG 1959):

Verbote

§ 5. Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:

Strafbestimmungen

§ 6. Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959 bestraft.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Die Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Kittsee, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1 und 2 auch im Internet unter http://egovernment.bgld.gv.at./landesrecht abrufbar.