# Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Dezember 2010, mit der die Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 13 und des § 20 Abs. 7 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 59/1995 und LGBl. Nr. 50/1996, wird verordnet:

Die Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 5/1981, wird wie folgt geändert:

„(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.“

3. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Obmann und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.“

4. Nach § 34 wird folgender § 35 samt Abschnittsbezeichnung mit Überschrift eingefügt:

„Abschnitt VIII

Schlussbestimmungen

§ 35

§ 1 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2010 treten mit 1. März 2011 in Kraft.“