# Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz - Bgld. GeoDIG

Gesetz vom 25. November 2010 über die Schaffung einer umweltrelevanten Geodateninfrastruktur des Burgenlandes (Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz - Bgld. GeoDIG)

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel

Dieses Gesetz regelt den Auf- und Ausbau einer

umweltrelevanten Geodateninfrastruktur.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.

(4) Dieses Gesetz lässt insbesondere das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, und das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, unberührt.

(5) Die Rechte geistigen Eigentums bleiben unberührt.

§ 3

Einschränkungen des Geltungsbereichs

(1) Sind von einem Geodatensatz identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(2) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder Geodatendiensten zu, dürfen diesbezügliche Maßnahmen nur getroffen werden, soweit der Dritte zustimmt.

(3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(4) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift.

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

2. Abschnitt

Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste

§ 5

Erstellung und Pflege von Metadaten

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 4 Z 9 genannten Zwecks erforderlich ist. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 04.12.2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009 S. 83, festgelegt.

(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 9 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(4) Die Metadaten sind für Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen des 1. Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010

2. Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013

zu erstellen.

§ 6

Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1, durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 7 Abs. 1 Z 4 verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die öffentlichen Geodatenstellen sowie Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, müssen einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten jene Informationen, die zur Einhaltung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, zur Verfügung stellen.

(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Gebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen sowie Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen einvernehmlich festlegen.

3. Abschnitt

Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit

§ 7

Netzdienste

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 9, folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:

(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 haben einschlägige Nutzeranforderungen zu berücksichtigen, einfach zu nutzen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 - über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar zu sein.

(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten:

(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.

§ 8

Elektronisches Netzwerk und dessen Zugänglichkeit,Verknüpfung mit Geodaten Dritter

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 7 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen; sie können überdies den Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass

§ 9

Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 genannten Dienste ist zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist überdies zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen ist.

(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 Z 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Gründe unzulässig.

§ 10

Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentlicheVerfügbarkeit der Geodaten

(1) Suchdienste (§ 7 Abs. 1 Z 1) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Darstellungsdienste (§ 7 Abs. 1 Z 2) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 7 Abs. 1 Z 3 oder 5) können Entgelte verlangt werden. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

(4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte verlangt, muss die Abwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr möglich sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar, wenn möglich und sinnvoll, im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.

4. Abschnitt

Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durchöffentliche Geodatenstellen und andere öffentliche Stellen

§ 11

Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durchinländische öffentliche Stellen

(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes gemäß Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf

(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen können.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften Abweichendes festlegen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten zwischen öffentlichen Stellen nach Abs. 1 vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 12

Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durchausländische öffentliche Stellen

(1) § 11 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:

(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die Organen und Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte erhoben werden.

(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann - über § 11 Abs. 4 hinaus - an Bedingungen geknüpft werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und Geodatendiensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2010 S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 Z 3 ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.

5. Abschnitt

Rechtsschutz

§ 13

Antrag und Entscheidung

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 10) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 12 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 11 oder 12) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.

(3) Jeder Dritte (§ 4 Z 1), der Netzzugang nach § 8 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Soweit dem Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ein Begehren zugrunde liegt, das von Organen des Landes oder der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu behandeln ist (§ 4 Z 10 lit. b), ist bei Landesorganen die Landesregierung und bei Gemeindeorganen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 bis 3 zuständig.

(5) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

(6) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist auf das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden nach Abs. 1 bis 4 anzuwenden.

§ 14

Berufung

Über Berufungen gegen Bescheide nach § 13 Abs. 1 bis 4 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist. In diesem Fall kann unmittelbar Vorstellung an die Aufsichtsbehörde im Sinne der jeweils maßgeblichen organisationsrechtlichen Bestimmungen erhoben werden.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 15

Monitoring

Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11.06.2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 09.12.2009 S. 40, zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister die Informationen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.

§ 16

Berichtspflichten, Koordinierung

(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:

(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

§ 17

Verordnungsermächtigung der Landesregierung

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

§ 18

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind

solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 19

Übergangsbestimmungen

(1) Die Metadaten nach § 5 Abs. 1 sind für die in Anhang I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.

(2) Die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 sind durchzuführen:

§ 20

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.4.2007 S. 1, umgesetzt.

(2) Im Zusammenhang mit diesem Landesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen:

1. Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 04.12.2008 S. 12;

### ANHANG I {#prov_anhang_i}

GEODATEN-THEMEN UND DEREN BESCHREIBUNG NACH ANHANG I DER

INSPIRE-RICHTLINIE

### ANHANG II {#prov_anhang_ii}

GEODATEN-THEMEN UND DEREN BESCHREIBUNG NACH ANHANG II DER

INSPIRE-RICHTLINIE

### ANHANG III {#prov_anhang_iii}

GEODATEN-THEMEN UND DEREN BESCHREIBUNG NACH ANHANG III DER

INSPIRE-RICHTLINIE