# Für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassene Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. April 2011, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963, LGBl. Nr. 15, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:

§ 1

Für die Durchführung von Analysen von Heilvorkommen (§ 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 39 Abs. 5 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963, LGBl. Nr. 15, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001), sind die nachstehend angeführten Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen:

A. Für balneologische Untersuchungen:

B. Für Messungen der Radioaktivität:

C. Für hydrochemische und isotopenhydrologische Untersuchungen:

Hydroisotop GmbH, Laboratorium zur Bestimmung von Isotopen in Umwelt und Hydrologie, D-85301 Schweitenkirchen, Deutschland, Woelkestraße 9

D. Für spektralanalytische Untersuchungen:

AGES Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191

E. Für bakteriologisch-hygienische Untersuchungen:

F. Für Meteorologie (Bioklimatologie):

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, 1190 Wien, Hohe Warte 38

G. Für geologische Beurteilungen:

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, LGBl. Nr. 54/2000, außer Kraft.