# Burgenländische Pflegegeldgesetz (Bgld. PGG), Änderung

Gesetz vom 28. April 2011, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz (Bgld. PGG) geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Burgenländische Pflegegeldgesetz - Bgld. PGG, LGBl. Nr. 58/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Pflegegeld gebührt pflegebedürftigen Personen in Abhängigkeit vom Grad des Pflegebedarfs in 7 Stufen:

Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich

mehr als 60 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich

mehr als 85 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich

mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 4: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich

mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 5: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich

mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich

mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

„§ 5

Höhe des Pflegegelds

Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt

monatlich in

Stufe 1 154,20 Euro,

Stufe 2 284,30 Euro,

Stufe 3 442,90 Euro,

Stufe 4 664,30 Euro,

Stufe 5 902,30 Euro,

Stufe 6 1 260,00 Euro,

Stufe 7 1 655,80 Euro.“

„Die Änderungen des § 4 Abs. 2 und § 5 durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“