# Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juni 2011, mit der die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen geändert wird

Aufgrund des § 94g Abs. 2 Z 6 lit. c und d der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010, wird verordnet:

Die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Bgld. VOLV - LuFw), LGBl. Nr. 62/2006, wird wie folgt geändert:

3. Im § 10 Abs. 1 werden die Ausdrücke „(m,B = 0,25“ und „(m =

0,3“ durch die Ausdrücke „mindestens ?m,B = 0,25“ und

„mindestens ?m = 0,3“ ersetzt.

„(6) § 4 zweiter Satz, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2 Z 1, § 18 Abs. 3 und im Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

7. Im Anhang B wird nach der Überschrift „Ganzkörper-Vibrationen:“ der Text bis zur Formel durch folgenden Text ersetzt:

„Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf den Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes aw,8h; dieser wird ausgedrückt als Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen 1,4.awx, 1,4.awy, awz, gemäß Abschnitt 5, 6 und 7 sowie Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2005 mit der Maßgabe, dass für sitzende oder stehende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Vektorsumme heranzuziehen ist:“