# Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. September 2011, mit der die wird

Auf Grund der §§ 3 und 12 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, sowie des § 78 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 - LVAV 2002, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abschnitt „X. Tierzuchtwesen“ sowie Tarifpost 140 lit. a sublit. aa und lit. b sublit. aa in der Fassung der Verordnung 58/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

„X. Tierzuchtwesen

(Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008,LGBl. Nr. 19/2009, i.d.F. LGBl. Nr. 39/2011)

79. Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 4 Abs. 6) 350

sowie für jede von der Anerkennung umfasste

Rasse zusätzlich

a) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation

für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für

jede Rasse 100

b) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation

für Equiden für jede Rasse 150

80. Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen

und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5) 50

81. Ergänzende Anerkennung auf Grund einer

wesentlichen Änderung der Tätigkeit einer

Zuchtorganisation (§ 5)

a) für die Erweiterung der Anerkennung auf weitere

Rassen für jede Rasse

1. im Fall von Zuchtorganisationen für Rinder,

Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse 100

2. im Fall von Zuchtorganisationen für Equiden

für jede Rasse 150

b) für jede sonstige wesentliche Änderung 50

82. Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach

dem Recht der Europäischen Union (§ 19) 50“