# Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 2011, mit der die Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2010, wird verordnet:

Die Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 31/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Anträge auf Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 1, auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Abs. 1 Bgld. VergRSG, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben 219 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 657 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 328 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

im Unterschwellenbereich

Bauaufträge 438 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 328 €

Geistige Dienstleistungen 383 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

im Unterschwellenbereich

Bauaufträge 657 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 383 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge 2 736 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 875 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge 5 472 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 751 €“

„(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“