# Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, Änderung

Gesetz vom 29. September 2011, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 1992 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

„§ 25

Ortstaxe

(1) In allen Gemeinden ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ortstaxe einzuheben. Dies gilt nicht für jene Gemeinden, die im Sinne des 2. Abschnittes des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der jeweils geltenden Fassung, als Kurort anerkannt wurden bzw. deren Gemeindegebiet zur Gänze zu einem Kurbezirk gehört. Gehören nur Teile eines Gemeindegebietes zu einem Kurbezirk, so hat die Einhebung der Ortstaxe zu entfallen, wenn die Nächtigung innerhalb dieses Bereiches erfolgt.

(2) Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 3 - sind abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet vorübergehend, dh. nicht länger als zwei Monate, übernachten und dafür Entgelt entrichten. Es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Unterkunftnehmer selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird.

(3) Von der Zahlung der Ortstaxe sind befreit:

(4) Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen spätestens bei der Begleichung der Rechnung für die Nächtigung einzuheben. Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermieter) oder wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt. Ebenso sind die Betreiber von Mobilheimplätzen Unterkunftgeber.

(5) Die Unterkunftgeber gemäß Abs. 4 haben

(6) Die Unterkunftgeber gemäß Abs. 4 haften für die Entrichtung und Abfuhr der Ortstaxe an die Gemeinde.

(7) Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde unter Mitwirkung des örtlichen Tourismusverbandes Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen. Bei der Überwachung hat die Gemeinde die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

(8) Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Landes und der Gemeinde auf Verlangen die der Bemessung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.“

3. § 26 lautet:

„§ 26

Höhe und Aufteilung der Ortstaxe

(1) Die Höhe der Ortstaxe beträgt 1,50 Euro pro Person und Nächtigung im Gemeindegebiet. Sie setzt sich zusammen aus

(2) Von den Mobilheimbesitzern ist für jedes Mobilheim pro Jahr eine pauschalierte Ortstaxe in der Höhe von 150 Euro einzuheben. Sie besteht aus

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe nach Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von 2,50 Euro unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Tourismuseinrichtungen und des Aufwandes für die Tourismusförderung neu festsetzen. Bei der Erhöhung sind die Beiträge und Anteile gemäß Abs. 1 lit. a bis d im gleichen Verhältnis zu verändern. Bruchteile von Cent sind auf ganze Cent aufzurunden. Die Summe der so gebildeten Beiträge und Anteile nach Abs. 1 lit. a bis d bildet die neu festgelegte Ortstaxe. Dabei kann eine Staffelung der Ortstaxe nach Ortsklassen vorgenommen werden. Der Vorstand des Landesverbandes „Burgenland Tourismus“ ist vor Erlassung der Verordnung anzuhören.

(4) Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 kann die Landesregierung die Ortstaxe für Mobilheimplätze gemäß Abs. 2 bis zu einem Höchstbetrag von 240 Euro neu festsetzen.

(5) Vom Grundbeitrag gemäß Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a gebühren 40 % der Gemeinde, 10 % dem Landesverband „Burgenland Tourismus“ und 50 % dem örtlichen Tourismusverband. Bestehen örtlicher Tourismusverband und Regionalverband nebeneinander, so bestimmen die Vollversammlungen der örtlichen Tourismusverbände über die Aufteilung der Einnahmen, wobei dem Regionalverband davon mindestens 50 % der auf die verbandsangehörigen örtlichen Tourismusverbände entfallenden Einnahmen gebühren. Besteht kein örtlicher Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil dem jeweiligen Regionalverband zuzuweisen. Besteht jedoch auch kein Regionalverband, so gebühren diese Einnahmenanteile dem Landesverband „Burgenland Tourismus“.

(6) Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vergangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe gemäß Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 5 und Abs. 1 lit. c und d an den Landesverband „Burgenland Tourismus“, den örtlichen Tourismusverband und den Regionalverband zu überweisen.

(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen verbleibenden Anteil des Grundbeitrags gemäß Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und den Anteil gemäß Abs. 1 lit. b tourismusfördernden Zwecken im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem örtlichen Tourismusverband sowie dem Regionalverband über dessen Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.

(8) Der Anteil für den örtlichen Tourismusverband gemäß Abs. 1 lit. c ist von diesem zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 zu verwenden. Besteht kein örtlicher Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil dem jeweiligen Regionalverband zuzuweisen. Besteht jedoch auch kein Regionalverband, so gebühren diese Einnahmenanteile dem Landesverband „Burgenland Tourismus“. In diesem Fall hat der jeweilige Regionalverband diesen Anteil zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 sowie der Landesverband „Burgenland Tourismus“ zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 17 Abs. 3 zu verwenden.

(9) Der Marketingbeitrag gemäß Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. b gebührt dem Landesverband „Burgenland Tourismus“ und ist für Werbemaßnahmen des burgenländischen Tourismus zu verwenden.“

„(4) Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft und die BEGAS Energie AG haben einen Beitrag von 0,4 ‰ der Umsatzerlöse des jeweiligen Gesamtkonzerns, höchstens jedoch 45 000 Euro, an den Landesverband „Burgenland Tourismus“ zu entrichten. Bei Neufestsetzung der Ortstaxe gemäß § 26 Abs. 3 hat die Landesregierung durch Verordnung den Betrag nach dem ersten Satz im gleichen Verhältnis anzupassen.“

„(12) Die Landesregierung hat die Wertbeständigkeit der in Abs. 2 erster Satz bezeichneten Höchstbeiträge nach Maßgabe folgender Bestimmungen jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner des folgenden Jahres mit Verordnung zu sichern. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 1992 verlautbarte endgültige Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Bei Überschreiten der Schwankungen von 5 % wird jedoch die gesamte Änderung berücksichtigt. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die neue Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Beitrags als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat.“

„(3) Die Änderungen des § 20 Abs. 1 lit. c, der §§ 25, 26, 27 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4, 5 und 12, des § 28 Abs. 5, des § 31 und des Anhanges zu § 27 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Festlegung der gemäß § 20 Abs. 1 lit. c zu entsendenden Personen kann bereits vor diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Kundmachung dieses Gesetzes, erfolgen. Für die im § 25 Abs. 3 lit. b genannten Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen ist bis einschließlich 31. Dezember 2012 keine Ortstaxe zu entrichten.“

11. Im Anhang zu § 27 Abs. 2 wird in der Beitragsgruppe A die Wortfolge „Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten und Sanatorien“ durch die Wortfolge „Kuranstalten und Kureinrichtungen gemäß dem Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der jeweils geltenden Fassung, und Krankenanstalten im Sinne des § 1 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der allgemeinen Krankenanstalten“ ersetzt.