# 13. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Gesetz vom 20. Oktober 2011, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (13. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2010, wird wie folgt geändert:

„(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

„§ 95a

Frühkarenzurlaub für Väter

(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die in § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände nachzuweisen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Bgld. MVKG zu behandeln.“

9. Dem § 189 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 113 Abs. 7 LBBG 2001 festgesetzt wird, ist § 81 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

10. § 197 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

„(2) Durch § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1a werden die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, und die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17, umgesetzt.“

12. Dem § 197b wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Durch die §§ 85 und 94 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2010/18/EG zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. Nr. L 68 vom 18.03.2010 S. 13, umgesetzt.“

der Z 2.1. die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Gehobenen Sozialdienstes nach § 6 Abs. 4 des Burgenländischen

Jugendwohlfahrtsgesetzes