# Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, Änderung

Gesetz vom 17. November 2011, mit dem das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, LGBI. Nr. 46/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Förderung der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von Wasserversorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen wird ein Fonds gebildet.“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

„(1) Förderungen des Fonds bestehen aus der Gewährung von

„(1) Das Darlehen hat - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 - bis zu 25 % der Kosten für die Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Sanierung der betreffenden Anlage zu betragen.“

6. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der nicht rückzahlbare Beitrag hat unbeschadet des Abs. 2 bei Wasserversorgungsanlagen höchstens 10 % und bei Abwasserbeseitigungsanlagen höchstens 20 % der Kosten für die Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Sanierung der betreffenden Anlage zu betragen.“

7. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Förderungswerbenden, die nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 30/1991 geltenden Rechtslage für die Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Sanierung von Abwasserbeseitigungsanlagen einen nicht rückzahlbaren Beitrag von weniger als 20 % der Gesamtkosten des jeweiligen Vorhabens erhalten haben, ist jährlich über Antrag ein nicht rückzahlbarer Beitrag in der Höhe von bis zu 10 % des nachweislich entsprechend dem Tilgungsplan im abgelaufenen Finanzjahr geleisteten Annuitätendienstes an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu gewähren.“

„(2) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, sowie § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“