# Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, Änderung

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:

„§ 48

Wählbarkeit

In die Vollversammlung wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 1 und 4, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.“

„(3) Die Änderungen des § 21 Abs. 2 dritter Satz, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3 erster und dritter Satz, § 25 Abs. 4 Z 1 und letzter Halbsatz, § 47 Z 1, §§ 48, 52 Abs. 1 zweiter Satz, § 103 Abs. 2 und § 109 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“