# Burgenländische Mindeststandardverordnung, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Februar 2012, mit der die Burgenländische Mindeststandardverordnung geändert wird

Gemäß § 9 Abs. 6 des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, wird verordnet:

Die Burgenländische Mindeststandardverordnung, LGBl. Nr. 80/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2011, wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1

(1) Der monatliche Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt

pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773 Euro;

2. für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen

oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder

volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im

gemeinsamen Haushalt leben:

a) pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580 Euro;

b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen

Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen

Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist . 387 Euro;

3. für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf

Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder

einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie

unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:

pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 Euro;

4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf

Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder

einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie

unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:

pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Euro.

(2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 Z 1 bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“