# Bekämpfung des Maiswurzelbohrers, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. März 2012, mit der die Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers geändert wird

Auf Grund des § 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2010, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers, LGBl. Nr. 17/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2011, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Zum Zwecke der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers dürfen Wirtspflanzen höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion angebaut wird. Als Ausgangsjahr (1. Jahr) für diese Betrachtungen gilt das Jahr 2012. Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese mindestens vier Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.“