# Eisenstädter Stadtrecht 2003, Änderung

Landesverfassungsgesetz vom 1. März 2012, mit dem das Eisenstädter Stadtrecht 2003 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56, wird wie folgt geändert:

„§ 64a

Mittelfristiger Finanzplan

(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Stadt an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplans zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.

(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die das nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011), LGBl. Nr. 72/2011, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt. Nähere Regelungen zur Erstellung des mittelfristigen Finanzplans entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2011 werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.“

3. § 66 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen:

„(3) Nach der Beschlussfassung sind zwei Ausfertigungen des Voranschlags und des mittelfristigen Finanzplans der Aufsichtsbehörde vorzulegen.“

5. § 71 lautet:

„§ 71

Gewährung von Darlehen und Übernahme von Haftungen

(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.

(2) Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Stadt liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011, LGBl. Nr. 72/2011) erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist.“

6. § 73 Abs. 1 lautet:

„(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss umfasst den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans in der Gliederung des Voranschlags zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. In der Vermögensrechnung sind der Stand des Vermögens und der Schulden am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, anzugeben. Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Stadt sind übersichtlich darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Stand am Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres (Zu- und Abgänge) und der Stand am Schluss des Haushaltsjahres auszuweisen sind. Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen) zu erstellen und dem Rechnungsabschluss beizufügen; sie bilden einen Teil des Rechnungsabschlusses.“

7. Dem § 94 wird folgender § 95 angefügt:

„§ 95

Übergangsbestimmungen

(1) Wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2012 hat die Stadt den mittelfristigen Finanzplan gemäß § 64a im Haushaltsjahr 2012 erst mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 zu beschließen und der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss 2011 vorzulegen.

(2) Verordnungen aufgrund der § 64a Abs. 2 und § 71 Abs. 3 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im § 96 genannten Zeitpunkt.“

8. Dem § 95 wird folgender § 96 angefügt:

„§ 96

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen

Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 64a, § 66 Abs. 2 und 3, § 71, § 73 Abs. 1 und § 95 in der Fassung des Verfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“