# Bgld. ElWG-Novelle 2012

Gesetz vom 28. Juni 2012, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird (Bgld. ElWG-Novelle 2012)

Der Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, beschlossen:

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:

(3) Verweisungen auf Rechtsakte und Entscheidungen der Europäischen Union sind in folgender Fassung zu verstehen:

„(4) Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Aufträge oder Auflagen sind über Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für deren Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“

„Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.“

„(1) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sind den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“

18. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

„(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekanntzugeben und ihnen diese auf Wunsch zuzusenden (zB elektronisch). In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Netzbedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die im Abs. 3 enthaltenen Anforderungen näher zu regeln.“

„(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 auszustellende Herkunftsnachweis hat zu enthalten:

„(6) Die Behörde hat im Zweifelsfall über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 5 vorliegen.“

25. Dem § 31 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.“

„(2) Der Betreiber eines vertikal integrierten Verteilernetzes, an dessen Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu benennen. § 48 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.

(3) Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der im Abs. 2 geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(4) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.“

„(2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.“

38. § 35 Abs. 3 lautet und folgende Abs. 4 und 5 werden angefügt:

„(3) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.

(4) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(5) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.“

39. § 36 samt Überschrift lautet:

„§ 36

Netzentwicklungsplan

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.

(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauches und des Stromaustausches mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.

(6) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.“

„(3) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden Leistungen hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) zu entsprechen.

(4) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.

(5) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.

(6) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufender Ausschreibung die gemäß Abs. 4 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.“

47. § 39 samt Überschrift lautet:

„§ 39

Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten,Versorger letzter Instanz

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (zB Internet) zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden haben zumindest zu enthalten:

(3) Die Stromhändler und sonstige Lieferanten haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrags über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind anlässlich des Vertragsabschlusses die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das vor Abschluss des Vertrags besprochene Informationsblatt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.

(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die im Burgenland tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(5) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Burgenland, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Burgenland Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilzahlung für ein Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.

(6) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstiger Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.

(7) Die Behörde kann einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeit untersagen, wenn er

„(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:

(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks), die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(7) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.

(8) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(9) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 8 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 8 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“

„(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind - soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen - jedenfalls

„§ 46

Voraussetzungen, Feststellungsverfahren

(1) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebes durch Regelzonenführer ist zulässig.

(2) Der Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Regelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 37 zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 Z 1 bis 4 sinngemäß einzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.

(3) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses Feststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

(4) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vorliegen, gilt die Betrauung als zurückgenommen.“

„(4) Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die Unabhängigkeit ist jedenfalls gewährleistet, wenn der Gleichbehandlungsbeauftragte während der Laufzeit seines Mandats beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt leitende berufliche Positionen bekleidet. Der benannte Gleichbehandlungsbeauftragte darf nur mit Zustimmung der Behörde abberufen werden.

(5) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.“

„(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV ElWOG 2010 ist die Behörde ermächtigt, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandte KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage IV ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.“

63. § 60 samt Überschrift lautet:

„§ 60

Benennung

(1) Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Betreibers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraftwärmekoppelung ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.

(2) Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 59 Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.“

„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer, sofern sich aus den Abs. 2 oder 3 nichts anderes ergibt,

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10 000 Euro und höchstens 50 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 37 Abs. 4, 40 Abs. 5 und 67 Abs. 2 nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50 000 Euro und höchstens 75 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 26 Abs. 1, 32 Abs. 1, 2, 3 oder 4, 35 Abs. 1 oder 2, 36 Abs. 1, 37, 39 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, 41 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 4 oder 5, 67 Abs. 5, 68 Abs. 17 oder 18 nicht entspricht.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin oder einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.“

66. § 67 samt Überschrift lautet:

„§ 67

Berichts- und Überwachungspflichten

(1) Die Behörde hat spätestens bis 30. Juni jeden Jahres der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

(2) Der für die Aufstellung und Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen.

(3) Die Behörde hat folgende Überwachungsaufgaben im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen. Insbesondere umfassen diese,

(4) Zur Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Aufgaben sind für statistische Zwecke folgende Daten zu erheben:

(5) Der im Abs. 4 genannte Personenkreis ist verpflichtet, der Behörde die Daten gemäß Abs. 4 bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln.

(6) Die Behörde kann mit Verordnung die Erhebungsmasse, - einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung näher regeln.

(7) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, ist von der Behörde laufend zu beobachten, dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann.

(8) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 Z 29, 32 Abs. 3 und 4, 48, 67 Abs. 7 sowie 68 Abs. 16 und 18 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.“

67. § 68 Abs. 17 und 18 lautet und folgende Abs. 19 bis 21 werden angefügt:

„(17) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendige Nutzungsrechte übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.

(18) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle das Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen.

(19) Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. ElWG 2001 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände (§ 7 Z 25 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998) verteilten, gelten als Endverbraucher, wenn die Voraussetzungen des § 7 Z 26 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, ausgenommen das Erfordernis des eigenen Netzes, vorliegen.

(20) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle ein den Bestimmungen dieser Novelle entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte der Behörde bekanntzugeben (§ 32 Abs. 2 und 3).

(21) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.“

„(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

(4) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. April 2004 S. 56, wird im Burgenländischen Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG, LGBl. Nr. 5/2010, geregelt.“