# Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, Änderung

Gesetz vom 15. November 2012, mit dem das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, LGBI. Nr. 46/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Darlehen ist jährlich in der Höhe des jeweiligen Kreditzinssatzes für Kommunaldarlehen der Hypo-Bank Burgenland AG zu verzinsen.“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der nicht rückzahlbare Beitrag hat unbeschadet des Abs. 2 bei Wasserversorgungsanlagen und bei Abwasserbeseitigungsanlagen höchstens 10% der Kosten für die Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Sanierung der betreffenden Anlage zu betragen.“

„(2) Der Darlehensnehmer hat im Falle des Abs. 1 lit. a mindestens 4,75% Zinsen, im Falle des Abs. 1 lit. b mindestens 3,75% Zinsen selbst zu tragen.“

„Die Landesregierung kann sich bei der Abwicklung der Fondsgeschäfte der Hypo-Bank Burgenland AG bedienen.“

„(3) Die Änderungen der § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 13 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“