# Ermächtigung von Versicherungsunternehmen zur Einrichtung von Zulassungsstellen, Änderung

82. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27. November 2012, mit der die Verordnung betreffend Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherungsunternehmen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, geändert wird

Auf Grund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Die Verordnung LGBl. Nr. 56/1999 wird wie folgt geändert:

„(2) §§ 1 und 2 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt bestehende Ermächtigungen gelten als entsprechende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiter.“