# 15. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Gesetz vom 14. November 2013, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (15. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2012, wird wie folgt geändert:

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

§ 1 Anwendungsbereich

2. Abschnitt

§ 2 Stellenplan; Dienstbehörde

3. Abschnitt

Dienstverhältnis

§ 3 Ernennung

§ 4 Ernennungserfordernisse

§ 5 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 6 Ernennungsbescheid

§ 7 Begründung des Dienstverhältnisses

§ 8 Angelobung

§ 9 Ernennung im Dienstverhältnis

§ 10 Personalverzeichnis

§ 11 Provisorisches Dienstverhältnis

§ 12 Definitives Dienstverhältnis

§ 13 Definitivstellungserfordernisse

§ 14 Übertritt in den Ruhestand

§ 15 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 15a Vorzeitiger Ruhestand

§ 16 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 16a Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 17 Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 18 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen

Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder

in einem Landtag

§ 19 Bewerbung um ein Mandat

§ 20 Außerdienststellung

§ 21 Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 22 Austritt

§ 23 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

4. Abschnitt

Dienstliche Ausbildung

§ 24 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung

§ 25 Allgemeine Bestimmungen über die Grundausbildung

§ 26 Ausbildungslehrgang

§ 27 Selbststudium

§ 28 Dienstprüfung

§ 29 Prüfungskommission

§ 30 Mitgliedschaft zur Prüfungskommission

§ 31 Prüfungssenate

§ 32 Zulassung zur Dienstprüfung

§ 33 Zulassungserfordernisse

§ 34 Prüfungsverfahren

§ 35 Teil- und Einzelprüfungen

§ 36 Anrechnung auf die Grundausbildung

5. Abschnitt

Verwendung des Beamten

§ 37 Arbeitsplatz

§ 38 Nebentätigkeit

§ 39 Versetzung

§ 40 Dienstzuteilung

§ 41 Entsendung zu anderen Rechtsträgern

§ 42 Verwendungsänderung

§ 43 Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche

§ 44 Verwendungsbeschränkungen

6. Abschnitt

Dienstpflichten des Beamten

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 45 Allgemeine Dienstpflichten

§ 45a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 46 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 47 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des

Dienststellenleiters

§ 48 Amtsverschwiegenheit

§ 49 Befangenheit

2. Unterabschnitt

Dienstzeit

§ 50 Begriffsbestimmungen

§ 51 Dienstplan

§ 52 Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 53 Ruhepausen

§ 54 Tägliche Ruhezeiten

§ 55 Wochenruhezeit

§ 56 Nachtarbeit

§ 57 Ausnahmebestimmungen

§ 58 Reisezeit

§ 59 Mehrdienstleistung

§ 60 Bereitschaft und Journaldienst

§ 61 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus

beliebigem Anlass

§ 62 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur

Betreuung eines Kindes

§ 63 Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit

§ 64 Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der

regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 65 Abwesenheit vom Dienst

3. Unterabschnitt

Sonstige Dienstpflichten

§ 66 Ärztliche Untersuchung

§ 67 Meldepflichten

§ 67a Schutz vor Benachteiligung

§ 68 Dienstweg

§ 69 Wohnsitz und Dienstort

§ 70 Nebenbeschäftigung

§ 71 Gutachten

§ 72 Ausbildung und Fortbildung

§ 73 Geschenkannahme

§ 74 Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und

sonstige Sachbehelfe

§ 75 Pflichten des Beamten des Ruhestandes

7. Abschnitt

Rechte des Beamten

§ 76 Bezüge

§ 77 Amtstitel

§ 78 Verwendungsbezeichnungen

§ 79 Gemeinsame Bestimmungen über Amtstitel und

Verwendungsbezeichnungen

§ 80 Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 81 Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 82 (entfallen)

§ 83 Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des

Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

§ 84 Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 85 Verfall des Erholungsurlaubes

§ 86 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 87 Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 88 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

§ 89 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des

Urlaubsantrittes

§ 90 Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

§ 91 Sonderurlaub

§ 92 Karenzurlaub

§ 93 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige

Rechte

§ 94 Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den

Arbeitsplatz

§ 95 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder

eines pflegebedürftigen Angehörigen

§ 95a Frühkarenzurlaub für Väter

§ 96 Pflegefreistellung

§ 96a Familienhospizfreistellung

§ 96b Sabbatical

§ 97 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

§ 97a Verhalten bei Gefahr

§ 97b Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte

§ 97c Kontrollmaßnahmen

§ 98 Sachleistungen

8. Abschnitt

Leistungsfeststellung

§ 99 Begriff und Arten der Leistungsfeststellung

§ 100 Folgewirkungen

§ 101 Zulässigkeit

§ 102 Bericht des Vorgesetzten

§ 103 Befassung des Beamten

§ 104 Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung

§ 105 Befassung der Dienstbehörde und der

Leistungsfeststellungskommission

§ 106 Leistungsfeststellungsbehörden

§ 107 Leistungsfeststellungskommission

§ 108 Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission

§ 109 Bericht über den provisorischen Beamten

9. Abschnitt

Disziplinarrecht

§ 110 Dienstpflichtverletzungen

§ 111 Disziplinarstrafen

§ 112 Strafbemessung

§ 113 Verjährung

§ 114 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

§ 115 Disziplinarbehörden

§ 116 Disziplinarkommission

§ 117 (entfallen)

§ 118 Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 118a Vergütung für richterliche Mitglieder der

Disziplinarkommission

§ 119 Abstimmung

§ 120 Disziplinaranwalt

§ 121 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

§ 122 Parteien

§ 123 Verteidiger

§ 124 Zustellungen

§ 125 Disziplinaranzeige

§ 126 Disziplinarmaßnahmen der Dienstbehörde

§ 127 Selbstanzeige

§ 128 Suspendierung

§ 129 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere

Beschuldigte

§ 130 Strafanzeige und Unterbrechung des

Disziplinarverfahrens

§ 131 Absehen von der Strafe

§ 132 Außerordentliche Rechtsmittel

§ 133 Kosten

§ 134 Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 135 (entfallen)

§ 136 Abgabenfreiheit

§ 137 Auswirkungen von Disziplinarverfahren

§ 138 Aufbewahrung der Akten

§ 139 Einleitung des Verfahrens vor der Disziplinarkommission

§ 140 Mündliche Verhandlung

§ 141 Wiederholung der mündlichen Verhandlung

§ 142 Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und

Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 142a Vernehmung von minderjährigen Zeugen

§ 143 Disziplinarerkenntnis

§ 144 Ratenbewilligung

§ 145 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

§ 146 Beschwerde des Beschuldigten

§ 147 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 148 Disziplinarverfügung

§ 149 Einspruch

§ 150 Verantwortung von Beamten des Ruhestandes

§ 151 Disziplinarstrafen

§ 152 Zuständigkeit

10. Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 152a Senatsentscheidungen

§ 152b Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter

§ 152c Entscheidungsfrist

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Lehrer

§ 153 Ernennungserfordernisse

§ 154 Schulfeste Stellen

§ 155 Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle

§ 156 Verleihung schulfester Stellen

§ 157 Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der

Verwaltung

§ 158 Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

§ 159 Lehramtliche Pflichten

§ 160 Lehrverpflichtung

§ 161 Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 161a Sabbatical

§ 161b (entfallen)

§ 161c (entfallen)

§ 162 Meldepflichten

§ 163 Amtstitel

§ 164 Ferien und Urlaub

§ 165 Leistungsfeststellung

§ 166 Disziplinarrecht

2. Abschnitt (entfallen)

§§ 167-179 (entfallen)

3. Hauptstück

Schlussteil

1. Abschnitt

§ 180 Aufhebung von Rechtsvorschriften

2. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 181 (entfallen)

§ 182 Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung

§ 183 Überleitung von Anstellungs- oder

Definitivstellungserfordernissen

§ 184 Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den

Dienststand

§ 185 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen

Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder

in einem Landtag

§ 186 Dienstzeit

§ 187 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 188 Amtstitel

§ 189 Urlaub

§ 190 Karenzurlaub

§ 191 Leistungsfeststellung

§ 192 (entfallen)

§ 193 Lehrer

§ 194 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte

§ 194a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 34/2005

§ 194b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 24/2006

§ 194c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 79/2009

§ 194d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 39/2012

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 195 Begriffsbestimmung

§ 195a Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 195b Elektronische Personenkennzeichnung

§ 196 Dienstliche Ausbildung

§ 197 Verweisung

§ 197a Anwendung von Bundesvorschriften

§ 197b Umsetzungshinweise

§ 198 Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen

§ 199 Inkrafttreten“

„(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

„(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,

„§ 93

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“

„(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“

„(10) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin oder jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“

„(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

„(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

„(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“

„10. Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 152a

Senatsentscheidungen

(1) In Angelegenheiten des § 16a, des § 21 Abs. 1 Z 2, des § 39 und des § 42 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.

(2) In Angelegenheiten des § 14 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

(3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

§ 152b

Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter

(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 152a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung bestellt.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert und von der Landesregierung bestellt. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung, so obliegt die Nominierung und Bestellung der Landesregierung.

(4) Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 Z 4 oder 7 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013 anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.

(5) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

(6) Die Landesregierung hat das Landesverwaltungsgericht über den Eintritt und Wegfall der in Abs. 5 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs. 5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.

§ 152c

Entscheidungsfrist

Das Landesverwaltungsgericht hat

„(2) Auf vor dem 1. Jänner 2014 gewährte Karenzurlaube ist § 93 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

„(2a) (Verfassungsbestimmung) § 119 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“