# Landesbeamten-Besoldungsnovelle 2013

Gesetz vom 14. November 2013, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird (Landesbeamten-Besoldungsnovelle 2013)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

„§ 3

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamtinnen und Beamten

(1) Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

(2) Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind im Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, geregelt.“

„(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 5 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (StVG) vollzogen wird.“

„(1) Der Monatsbezug - unter Ausschluss der Kinderzulage - der Beamtin oder des Beamten,

„(1a) Wird die Beamtin oder der Beamte an mehreren Dienststellen dauernd verwendet, so gilt als Dienststelle im Sinne des Abs. 1 Z 1 jene Dienststelle, an der die Beamtin oder der Beamte überwiegend verwendet wird.“

8. § 35 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.“

9. § 35 Abs. 10 lautet:

„(10) Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.“

10. § 47 lautet:

„§ 47

Pflegedienst-Chargenzulage

(1) Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1. für die Leitung einer Station

a) mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99 316,20 Euro,

b) ab einer Führungsspanne von 15 421,60 Euro;

2. für die Ausübung einer Leitungsfunktion im gehobenen

medizinisch-technischen Dienst oder im Dienst der Hebammen

a) mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99 105,40 Euro,

b) ab einer Führungsspanne von 15 210,80 Euro;

3. für Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und

Krankenpflege 271,40 Euro.

(3) Beamtinnen und Beamten, die eine der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Funktionen im Rahmen einer dauernden Stellvertretung ausüben, gebührt die jeweilige Pflegedienst-Chargenzulage in der Höhe von 14%.

(4) Unter dem Begriff der Führungsspanne im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die Zahl der zu führenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten, zu verstehen, die sich aus dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Dienstpostenplan ergibt.“

11. § 54 Abs. 5 lautet:

„(5) Dienstort im Sinne dieses Hauptstückes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der die Beamtin oder der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Ist die Beamtin oder der Beamte mehreren Dienststellen dauernd zur Dienstleistung zugewiesen, so hat die Landesregierung als Dienstort jene Ortsgemeinde zu bestimmen, in der die Dienststelle liegt, in der die Beamtin oder der Beamte überwiegend tätig ist (Stammdienststelle). Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Landesregierung festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinden gelten.“

„(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter mehreren Dienststellen dauernd zur Dienstleistung zugewiesen, so ist auf Dienstreisen der Beamtin oder des Beamten zu einer dieser Dienststellen - mit Ausnahme der Stammdienststelle - Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

„§ 122a

Umsetzungshinweise

Durch die §§ 8, 10 und 113 Abs. 7 bis 15 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich der Vorrückung im Landesdienstverhältnis im Landesrecht umgesetzt.“

„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2013 treten in Kraft: