# Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, Änderung

Gesetz vom 14. November 2013, mit dem das Bgld.

Pflanzenschutzgesetz 2003 geändert wird

Der Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, beschlossen:

Das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

„§ 17 Inkrafttreten“

„(4) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

„(5) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies

„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

„§ 16

Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

„§ 17

Inkrafttreten

Das Inhaltsverzeichnis, der § 2 Abs. 1, §§ 5, 8 Abs. 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 bis 5, §§ 12, 14 Abs. 1 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“