# Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 2013, mit der Teile der KG Stoob zum „Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob“ erklärt werden

Aufgrund des § 23 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird verordnet:

§ 1

Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile der KG Stoob (§ 11 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010) werden zum „Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob“ erklärt.

(2) Das „Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob“ umfasst Teile des Gebietes der KG Stoob gemäß den nachfolgend angeführten Grundstücksnummern. Diese Aufzählung ist konstitutiv.

2892 - 2906, 2937 - 2941, 2942/2, 2943/1,

2944/1, 2945 - 2948, 2949/1 - 2951/2, 2952 - 3072/1,

3073 - 3399, 3235/1 - 3235/4, 3275 - 3277/2, 3401 - 3466,

3468, 3470 - 3492, 3496, 3499,

3503, 3509 - 3694, 4961 - 4963, 4985 - 4987.

(3) In der Anlage erfolgt die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Landschaftsschutzgebietes Biri - Noplerberg Stoob“.

§ 2

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand ist die naturräumliche Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seiner typischen, traditionell geprägten Kulturlandschaft, insbesondere Streuobstwiesen, Wiesen, Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume, Hangterrassen, Raine, Terrassenböschungen, Gräben und Hohlwege.

§ 3

Schutzzweck

Zweck der Festlegung dieses Landschaftsschutzgebietes ist es, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung des Landschaftsbildes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben, um in diesem Gebiet nachfolgende Bereiche in ihrer Bedeutung zu bewahren:

§ 4

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:

§ 5

Bewilligungen

Bewilligungen in Verfahren nach § 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn

§ 6

Land- und Forstwirtschaft

Die zeitgemäße und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin zulässig.

§ 7

Jagd

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Anlage gemäß § 1 Abs. 3 wird gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und ist für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der Gemeinde Stoob, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf und bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.