# Burgenländisches Kanalabgabegesetz-Novelle 2013

Gesetz vom 17. Oktober 2013, mit dem das Gesetz vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben geändert wird (Burgenländische Kanalabgabegesetz-Novelle 2013)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben, LGBl. Nr. 41/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:

„(10) Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

(11) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der 30.09. des jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres maßgebend.“

„(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

Bewertungsfaktor

1. Bebaute Fläche:

Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und

überdachten Bauwerken sowie von Schwimmbecken

ab einer Kubatur von 10 m³ bedeckte bzw.

überdeckte Grundfläche. Nicht einzurechnen

sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone,

Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen,

Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse.

Ausmaß der bebauten Flächen 0,5

2. Nutzfläche:

Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist

die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche

umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude

in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen

Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist

die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche

je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen

zuzuschlagen.

Nicht mitzurechnen sind:

Lufträume; Keller- und Dachbodenräume, die ihrer

Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis

lit. m genannten Zwecke geeignet sind;

Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für

Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter

lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in

denen keine Abwässer anfallen und die nicht an

die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;

Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur

Niederschlagswässer anfallen und die an die

Kanalisationsanlage angeschlossen sind.

a) Wohnungen:

Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung

von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen

insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen,

Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder,

Waschküchen 1

b) Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,

Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen,

Internate, Altenheime sowie Kasernen, Klöster:

Ausmaß der dem Heimbetrieb dienenden Gebäudefläche 1

c) Schulen aller Art und Kindergärten:

Ausmaß der dem Schul- und Kindergartenbetrieb

dienenden Gebäudefläche 0,5

d) Campingplätze:

Ausmaß der für die behördlich zugelassene

Personenanzahl insgesamt erforderlichen gesetzlichen

Mindestfläche

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung

zu stellen. 0,8

e) Mobilheimplätze:

Je Aufstellplatz 40 m²

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu

stellen. 1,5

f) Fleischereien:

Ausmaß der Fläche der Arbeitsräume, Verkaufsräume und

Lagerräume

aa) mit eigener Schlachtung oder Verarbeitung

a. ohne Abscheideanlage 4

b. mit Abscheideanlage 2

bb) ohne eigene Schlachtung oder Verarbeitung

a. ohne Abscheideanlage 2

b. mit Abscheideanlage 1

g) Gastgewerbebetriebe:

aa) Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume,

Küchen, Vorrats- und Sanitärräume

a. ohne Abscheideanlage 2

b. mit Abscheideanlage 1

bb) Ausmaß der der Beherbergung dienenden

Gebäudefläche 1

h) Buschenschenken:

Ausmaß der Fläche der Gasträume

a. ohne Abscheideanlage 1

b. mit Abscheideanlage 0,5

i) Kraftfahrzeugwaschanlagen:

Je Waschstand (sowohl überdeckt als auch im

Freien) 40 m² 8

j) Weinbaubetriebe:

Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden

Gebäudefläche 1,5

Ausmaß der Gebäudefläche 0,5

l) Schwimmbecken ab einer Kubatur von 10 m³:

Ausmaß der Grundfläche 1,5

„(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 neu festgesetzt wird.“

10. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalisationsanlage, für die Verzinsung und Tilgung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen.“

„(7) Das gesetzliche Pfandrecht und die dingliche Wirkung gelten erst für jene Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren, bei denen der Abgabenanspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.“

14. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt Nr. 72/2013 treten wie folgt in Kraft:

§ 2 Abs. 8, 10 und 11, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13, § 14a und § 15 Abs. 7 mit 2. Jänner 2014.“