# Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - Bgld. LVwgBG

Gesetz vom 17. Oktober 2013 über die Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - Bgld. LVwgBG)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993

Artikel 2 Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes

Artikel 3 Änderung des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetzes

Artikel 5 Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 2004

Artikel 6 Änderung des Bgld. Kanalanschlußgesetzes 1989

Artikel 7 Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes

Artikel 9 Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes

Artikel 10 Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Bienenzuchtgesetzes

Artikel 12 Änderung des Burgenländischen Abgabengesetzes

Artikel 13 Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes

Artikel 14 Änderung des Burgenländischen

Antidiskriminierungsgesetzes

Artikel 15 Änderung des Burgenländischen Auskunftspflicht-,

Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes

Artikel 16 Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Artikel 17 Änderung des Burgenländischen Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes

Artikel 18 Änderung des Burgenländischen Datenschutzgesetzes

Artikel 19 Änderung des Burgenländischen

Elektrizitätswesengesetzes 2006

Artikel 20 Änderung des Burgenländischen EVTZ-Gesetzes

Artikel 21 Änderung des Burgenländischen

Feuerwehrgesetzes 1994

Artikel 22 Änderung des Burgenländischen

Forstausführungsgesetzes

Artikel 23 Änderung des Burgenländischen

Gassicherheitsgesetzes 2008

Artikel 24 Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

Artikel 25 Änderung des Burgenländischen Gemeinde -

Personalvertretungsgesetzes

Artikel 26 Änderung des Burgenländischen

Gemeindevolksrechtegesetzes

Artikel 27 Änderung des Burgenländischen

Geodateninfrastrukturgesetzes

Artikel 28 Änderung des Burgenländischen

Grundverkehrsgesetzes 2007

Artikel 29 Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes

Artikel 30 Änderung des Burgenländischen IPPC-Anlagen-,

SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes

Artikel 31 Änderung des Burgenländischen

Jugendschutzgesetzes 2002

Artikel 32 Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006

Artikel 33 Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009

Artikel 34 Änderung des Burgenländischen

Krankenanstaltengesetzes 2000

Artikel 35 Änderung des Burgenländischen

Kulturförderungsbeitragsgesetzes

Artikel 36 Änderung der Burgenländischen

Landarbeitsordnung 1977

Artikel 37 Änderung des Burgenländischen

Landesbetreuungsgesetzes

Artikel 38 Änderung des Burgenländischen

Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 39 Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen

und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995

Artikel 40 Änderung des Burgenländischen

Landes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 41 Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen

Schulgesetzes

Artikel 42 Änderung des Burgenländischen

Landwirtschaftskammergesetzes

Artikel 43 Änderung des Burgenländischen

Lebensmittelkontrollgebührengesetzes

Artikel 44 Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte-,

Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008

Artikel 45 Änderung des Burgenländischen

Mindestsicherungsgesetzes

Artikel 46 Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes

Artikel 47 Änderung des Burgenländischen

Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

Artikel 48 Änderung des Burgenländischen

Pflichtschulgesetzes 1995

Artikel 49 Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes

Artikel 50 Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995

Artikel 51 Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes

Artikel 52 Änderung des Burgenländischen

Sozialbetreuungsberufegesetzes

Artikel 53 Änderung des Burgenländischen

Sozialhilfegesetzes 2000

Artikel 54 Änderung des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes

Artikel 55 Änderung des Burgenländischen Straßengesetzes 2005

Artikel 56 Änderung des Burgenländischen

Tierzuchtgesetzes 2008

Artikel 57 Änderung des Burgenländischen

Tourismusgesetzes 1992

Artikel 58 Änderung des Burgenländischen

Umwelthaftungsgesetzes

Artikel 59 Änderung des Burgenländischen

Vergaberechtsschutzgesetzes

Artikel 60 Änderung des Burgenländischen

Volksabstimmungsgesetzes

Artikel 61 Änderung des Burgenländischen

Volksbefragungsgesetzes

Artikel 62 Änderung des Burgenländischen

Wählerevidenz-Gesetzes

Artikel 63 Änderung des Burgenländischen

Wohnbauförderungsgesetzes 2005

Artikel 64 Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003

Artikel 65 Änderung des Feldschutzgesetzes

Artikel 66 Änderung des Fischereigesetzes

Artikel 67 Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes

Artikel 68 Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971

Artikel 69 Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971

Artikel 70 Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Artikel 71 Änderung des Gesetzes betreffend die Einrichtung

von Agrarbehörden

Artikel 72 Änderung des Gesetzes über den Nationalpark

Neusiedler See - Seewinkel

Artikel 73 Änderung des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

Artikel 74 Änderung des Gesetzes über die Burgenländische

Landesumweltanwaltschaft

Artikel 75 Änderung des Gesetzes über die burgenländischen

Landessymbole

Artikel 76 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens

Artikel 77 Änderung des Katastrophenhilfegesetzes

Artikel 78 Änderung der Landtagswahlordnung 1995

Artikel 79 Änderung der Land- und forstwirtschaftllichen

Berufsausbildungsordnung 1993

Artikel 80 Änderung des Landwirtschaftlichen

Bringungsrechts 1949

Artikel 81 Änderung des Ruster Stadtrechts 2003

Artikel 82 Änderung des Standesbeamten-Prüfungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993

Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:

„(5) Der Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 60.“

Artikel 2

Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes

Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2004, wird wie folgt geändert:

„§ 27

Bewilligung

(1) In der Entscheidung, mit der die Errichtung (Änderung) des Mobilheimplatzes bewilligt wird, sind die zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Bewilligung ist der Aufstellplan, der dem Verfahren zugrunde lag, anzuschließen; der Aufstellplan bildet einen Bestandteil der Bewilligung.“

„§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 3

Änderung des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes

Das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2009, wird wie folgt geändert:

„(2) In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Verbandsobmannes Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.“

„§ 22

Beschwerde

Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.“

„(4) § 19 Abs. 2 und § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bgld. Gentechnik-Vorsorgesetzes

Das Bgld. Gentechnik-Vorsorgesetz, LGBl. Nr. 64/2005, wird wie folgt geändert:

„(5) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 2004

Das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:

„§ 163 Ehrensenat

§ 168 (entfallen)

§ 169 Verfahren vor dem Ehrensenat

§ 170 Verhandlung; mündliche Verkündung der

Disziplinarentscheidung

§ 172 Disziplinarentscheidung

§ 173 Beschwerderecht

§ 174 (entfallen)

§ 175 (entfallen)“

„(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung des Zuschlages gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzt und den Zuschlag einer anderen Bieterin oder einem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist, wenn der Beschwerde Folge gegeben wird, eine neuerliche Versteigerung unter Außerkraftsetzung der vorgenommenen Verpachtung für die restliche Pachtdauer anzuordnen, sofern die Genossenschaftsjagd nicht einer Bieterin oder einem Bieter, die oder der Beschwerde erhoben hat, zugeschlagen wird. In diesen Fällen gilt jene Person als Ersteherin oder Ersteher bzw. Bieterin oder Bieter, welcher der Zuschlag von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde als Pächterin oder Pächter der Genossenschaftsjagd. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“

„(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“

„(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Gegen die Wahlliste können Verbandsmitglieder während der Auflagefrist Berichtigungsanträge einbringen, über die die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.“

„§ 163

Ehrensenat

(1) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitz und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer. Im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat ein Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Ehrensenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.

(2) Der Ehrensenat wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat die Stimme zuletzt abzugeben.

(3) Die Mitglieder des Ehrensenates, die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.“

„Disziplinarentscheidung“

„§ 173

Beschwerderecht

Gegen einen Bescheid des Ehrensenates können sowohl die oder der Beschuldigte als auch die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 5, § 31 Abs. 2, 8 und 11, § 37 Abs. 2, § 41 Abs. 4, § 43 Abs. 2, § 47 Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 56 Abs. 2, § 87 Abs. 9, § 95 Abs. 1, § 119 Abs. 4, § 121 Abs. 1,§§ 126, 127 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 2 Z 4, § 130 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 141 Abs. 1, § 145 Abs. 2, § 148 Abs. 2, § 150 Abs. 3, § 159 Abs. 1 und 2, §§ 162, 163, 166, 169 Abs. 2, die Überschrift zu § 170, § 170 Abs. 12, die Überschrift zu § 172, § 172 Abs. 1 bis 3, §§ 173, 176 Abs. 1 bis 3 und 7, § 177 Abs. 2 und 4, § 178 Abs. 1 und 2 und § 193 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 29 Abs. 3, § 52 Abs. 4, § 119 Abs. 5, § 129 Abs. 2 Z 5, § 152 Abs. 1 Z 7, §§ 168, 174 und 175.“

50. Dem § 193 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 119 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“

Artikel 6

Änderung des Bgld. Kanalanschlußgesetzes 1989

Das Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„(4) § 11 Abs. 4 und 5 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 11 Abs. 3.“

Artikel 7

Änderung des Bgld. Kindergarten- undHortedienstrechtsgesetzes

Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

„(5) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8 Abs. 4.“

Artikel 8

Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes

Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG, LGBl. Nr. 35/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 und 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

„(5) § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes

Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 27

Inkrafttreten

Artikel 10

Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes

Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird folgt geändert:

„(7) § 8j Abs. 7 und § 25 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8q Abs. 2.“

Artikel 11

Änderung des Bienenzuchtgesetzes

Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„(2) Die Änderung der Überschrift zu § 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig enfällt § 18.“

Artikel 12

Änderung des Burgenländischen Abgabengesetzes

Das Burgenländische Abgabengesetz, LGBl. Nr. 14/2010, wird wie folgt geändert:

„(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Burgenländischen Altenwohn- undPflegeheimgesetzes

Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 14

Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes

Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:

„Beweislast“

„Beweislast“

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu §§ 21 und 28, § 21 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Burgenländischen Auskunftspflicht-,Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes

Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld.

AISG, LGBl. Nr. 14/2007, wird wie folgt geändert:

„(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem betreffenden ursprünglichen Weiterverwendungsantrag sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

„(4) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 4 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 5.“

Artikel 16

Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird folgt geändert:

„(9) § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 5 dritter Satz und § 30 Abs. 2.“

Artikel 17

Änderung des Burgenländischen Bauprodukte-und Akkreditierungsgesetzes

Das Burgenländische Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld. BPG, LGBl. Nr, 32/2007, wird wie folgt geändert:

„§ 44

Inkrafttreten

Das Inhaltsverzeichnis und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 39 Abs. 2.“

Artikel 18

Änderung des Burgenländischen Datenschutzgesetzes

Das Burgenländische Datenschutzgesetz - Bgld. DSG, LGBl. Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

„§ 24 Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde

§ 25 Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 26 Anrufung der ordentlichen Gerichte

§ 29 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzbehörde

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

„(1) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeberinnen und Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 12 Abs. 3 oder § 16 Abs. 8 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt wurde, ihnen kommt weiters das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

„§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Inhaltsverzeichnis, §§ 3, 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 und 6, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 1, 5 und 7, § 20 Abs. 2 und 6, § 21 Abs. 8, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1, 2, 4 bis 6, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2 und § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

„(22) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 23 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“

8. Dem § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 5 und 7, § 64 Abs. 6 sowie § 68 Abs. 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Burgenländischen EVTZ-Gesetzes

Das Burgenländische EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG, LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:

„(2) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 8.“

Artikel 21

Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994

Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2, 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

„(5) § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes

Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.“

„§ 24

Übergangsbestimmungen

Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 7 und 17 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 6 und 7 sowie § 17 Abs. 6.“

Artikel 23

Änderung des Burgenländischen Gassicherheitsgesetzes 2008

Das Burgenländische Gassicherheitsgesetz 2008 - Bgld. GSG 2008, LGBl. Nr. 47/2009, wird wie folgt geändert:

„(3) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

(Verfassungsbestimmung)

Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 27/2012, wird wie folgt geändert:

„(3) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 2 bis 4, § 83 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und 5 sowie § 94 Abs. 2 in der Fassung des Art. 24 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 83 Abs. 2, §§ 84, 86 Abs. 4 und § 91 Abs. 3.“

Artikel 25

Änderung des Burgenländischen

Gemeinde - Personalvertretungsgesetzes

Das Burgenländische Gemeinde - Personalvertretungsgesetz - Bgld. G-PVG, LGBl. Nr. 78/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2002, wird wie folgt geändert:

„(3) § 19 Abs. 2 und 12, § 25 Abs. 7 und § 30 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes

Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2005, wird wie folgt geändert:

„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“

„§ 68

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 27Änderung des Burgenländischen GeodateninfrastrukturgesetzesDas Burgenländische Geodateninfrastrukturgesetz - Bgld.

GeoDIG, LGBl. Nr. 8/2011, wird wie folgt geändert:

„(3) Die Überschrift des § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 13 Abs. 6 und § 14.“

Artikel 28

Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007

Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25/2007, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:

„(2) § 2 Abs. 9, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 25 Abs. 3.“

Artikel 29

Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- undKurortegesetzes

Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011, wird wie folgt geändert:

„(9) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 36 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“

„(6) § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 39 Abs. 9, § 40a sowie die Überschrift zu § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 31 Abs. 6, § 31a Abs. 3 und § 32 Abs. 4.“

Artikel 30

Änderung des Burgenländischen IPPC-Anlagen-,SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes

Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 17 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Antragstellerin oder den Antragsteller an diese zu verweisen.

(3) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, ist auf deren oder dessen Antrag ein Bescheid zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

„(3) § 22 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 22 Abs. 4 bis 6 sowie § 27 Abs. 4.“

Artikel 31

Änderung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 2002

Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 - Bgld. JSG 2002, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2012, wird wie folgt geändert:

„(5) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006

Das Burgenländische Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, LGBl. Nr. 15/2007 wird wie folgt geändert:

„(3) § 14 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs-und -betreuungsgesetzes 2009

Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009, wird wie folgt geändert:

„(14) § 21 Abs. 1 und 3 sowie § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000

Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2012, wird wie folgt geändert:

„(12) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 43 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.

(13) § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 9, § 7 Abs. 8, § 43 Abs. 5, § 50 Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 84 Abs. 2 und 3 sowie § 86 Abs. 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 43 Abs. 6.“

Artikel 35

Änderung des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes

Das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2008, wird wie folgt geändert:

„(4) § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977

Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2012, wird wie folgt geändert:

„(6) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid im Sinne des Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

„(6) § 26c Abs. 3 und 4, § 26f Abs. 1 und 2, § 26o Abs. 2, § 26p Abs. 1 und 2, §§ 26u, 38, 38a Abs. 2, §§ 38b, 39a Abs. 9, § 39i Abs. 1, § 39r Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 102 Abs. 3, §§ 103, 105b Abs. 3, § 105k Abs. 2, § 105l Abs. 2, § 113 Abs. 6, §§ 115, 131a Abs. 3, § 206a Abs. 2, § 207 Abs. 3, 4 und 7, § 208 Abs. 2, § 209 Abs. 1 und 2, § 232 Abs. 2, § 232g Abs. 3, § 232q Abs. 7, § 234 Abs. 2, 4 und 5, § 235 Abs. 1, 3 und 6, § 251 Abs. 2, § 252 Abs. 2 und § 266 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 98 Abs. 6, § 224 Abs. 2 und § 228 Abs. 5.“

Artikel 37

Änderung des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes

Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.“

„(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.“

„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten in Kraft:

Artikel 38

Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2013, wird wie folgt geändert:

„Beweislast“

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 19i, § 19i Abs. 1 und § 33 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 39

Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer

Diensthoheitsgesetzes 1995

Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006, wird wie folgt geändert:

„(3) § 7 samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 14 und 15 sowie § 16 Abs. 1 bis 3.“

Artikel 40

Änderung des Burgenländischen

Landes-Personalvertretungsgesetzes

Das Burgenländische Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:

„(4) § 18 Abs. 2 und 13, § 19 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 41

Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen

Schulgesetzes

Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2009, wird wie folgt geändert:

„§ 71

Beschwerde

Gegen Bescheide in den in § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.“

„§ 71a

Widerspruch gegen Zeugnisse

(1) Gegen in Zeugnissen dokumentierte Entscheidungen ist in den Fällen, dass

(2) Mit Einbringen des Widerspruchs tritt die bekämpfte Entscheidung außer Kraft, die zuständige Schulbehörde hat ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Schulbehörde hat, soweit sich der Widerspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,

(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 Z 3 gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulbehörde stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet die oder der Vorsitzende.“

„§ 73

Entscheidungspflicht

Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des § 71a binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.“

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 39 Abs. 7, § 51 Abs. 4, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 3, §§ 71, 71a, 72 Abs. 1 und § 73 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 42

Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes

Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Ge-setzes LGBl. Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert:

„(4) § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 25 Abs. 8 und 10 sowie § 26 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 43

Änderung des Burgenländischen

Lebensmittelkontrollgebührengesetzes

Das Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, wird wie folgt geändert:

„(3) § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 44

Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte-,Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008

Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2013, wird wie folgt geändert:

„(10) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 45

Änderung des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes

Das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:

„(2) Über Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.“

5. § 16 lautet:

„§ 16

Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden können innerhalb von vier Wochen bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln.“

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 14 Z 1, § 15 Abs. 2, §§ 16 und 19 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 46

Änderung des Burgenländischen Naturschutz- undLandschaftspflegegesetzes

Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:

„§ 52

Verfahrensstellung der Gemeinden

In Bewilligungsverfahren nach § 5 lit. a bis g kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien zu (§ 8 AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (§ 23).“

„(5) § 48 Abs. 7, §§ 52, 54 Abs. 2, § 78 Abs. 1, die Überschrift des § 80 und § 81 Abs. 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 48 Abs. 6.“

8. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 48 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“

Artikel 47

Änderung des Burgenländischen

Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 46/2012, wird wie folgt geändert:

„(3) § 5 Abs. 3 und 7, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 48

Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995

Das Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSCHG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:

„(7) § 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 49

Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes

Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2010, wird wie folgt geändert:

„(3) Die Entschädigung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung wenigstens einer oder eines beeideten Sachverständigen durch Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

(4) Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.“

9. Der bisherige Text des § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 14d Abs. 5 und 6, §§14e, 17 Abs. 6 und 11, § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 7 und 8.“

10. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 17 und 27 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“

Artikel 50

Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995

Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:

„(6) § 3 Abs. 4 sowie § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 51

Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes

Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„(4) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 52

Änderung des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes

Das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011, wird wie folgt geändert:

„(4) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 53

Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

„(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.“

„§ 71

Beschwerdeverfahren

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht rechtswirksam abgegeben werden.

(2) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer einem von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Beschwerdeverfahren nach, so kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs § 64 Abs. 3 anwenden.“

„(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 wird Folgendes festgelegt:

Artikel 54

Änderung des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes

Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, wird wie folgt geändert:

„§ 27

Inkrafttreten

Artikel 55

Änderung des Burgenländischen Straßengesetzes 2005

Das Burgenländische Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung der Druckfehler-berichtigung LGBl. Nr. 70/2007, wird wie folgt geändert:

„(3) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung und die Höhe der Entschädigung ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Landesgesetz kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“

„(3) Sofern auf Bundesgesetze verwiesen wird, gelten diese in folgender Fassung:

„(4) § 8 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 5, § 31 Abs. 1 bis 3, § 38 Z 3 und 4, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 6, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 56

Änderung des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008

Das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2011, wird wie folgt geändert:

„Behörde“

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 3, die Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 57

Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992

Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2011, wird wie folgt geändert:

„(4) § 27 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 58

Änderung des Burgenländischen Umwelthaftungsgesetzes

Das Burgenländische Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG, LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:

„(7) Das Land hat in behördlichen Verfahren betreffend die Kosten und Ersätze nach den vor-stehenden Absätzen Parteistellung und ist berechtigt, gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

„(3) § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 7 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13.“

Artikel 59

Änderung des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes

Das Burgenländische Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2010, wird wie folgt geändert:

„(1) Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinne des § 1 Abs. 1 obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf einstweilige Verfügung handelt, durch Senate.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“

„§ 20a

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.“

„(3) Die Höhe der Gebühr ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrags oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für die Antragstellerin oder den Antragsteller verbunden ist. Auf die Höhe der für die entsprechenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Gebühren, den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand des Landesverwaltungsgerichtes und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin oder den Antragsteller hat die Landesregierung Bedacht zu nehmen.“

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 bis 6, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 1 bis 8, §§ 16a, 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, §§ 18a, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 und 3, §§ 20a, 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, 2 und 4 und § 25 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 60

Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes

Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LBGl. Nr. 44/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2005, wird wie folgt geändert:

„(2) § 11 Abs. 3 und § 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 61

Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes

Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:

„(2) § 9 Abs. 3 und § 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 62

Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes

Das Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

„§ 7

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 5 können die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die von der Entscheidung betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat der Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde innerhalb von zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an sie oder ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.“

„(2) §§ 7 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 63

Änderung des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005

Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2012, wird wie folgt geändert:

„(7) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 64

Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003

(Verfassungsbestimmung)

Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2012, wird wie folgt geändert:

„(4) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 58) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 56 Abs. 2 bis 4 und § 81 Abs. 4 in der Fassung des Art. 64 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 81 Abs. 3, §§ 82 und 89 Abs. 3.“

Artikel 65

Änderung des Feldschutzgesetzes

Das Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„(2) § 12 Abs. 1 und die Überschrift zu § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 66

Änderung des Fischereigesetzes

Das Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, wird wie folgt geändert:

„(4) § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 8, § 43 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 71.“

Artikel 67

Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes

Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.“

„(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann die Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.“

§ 88a

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 109

§ 14 Abs. 3, § 16b Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 27b Abs. 1, § 88 Abs. 2 bis 4, §§ 88a, 95 Abs. 3, § 98 Abs. 1 und 2, §§ 99 und 100 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 30 Abs. 2.“

Artikel 68

Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971

Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:

„(4) § 12 Abs. 3, §§ 16a, 17 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28.“

Artikel 69

Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971

Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:

„(4) § 35, § 37 Abs. 3 und § 38 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 34 und 43.“

Artikel 70

Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:

„§ 25

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen.

(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“

6. Dem § 110 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 21 Abs. 3, §§ 25, 27 Abs. 1, § 109 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 84 Abs. 2.“

Artikel 71

Änderung des Gesetzes betreffend die Einrichtungvon Agrarbehörden

Das Gesetz betreffend die Einrichtung von Agrarbehörden, LGBl. Nr. 10/1949, wird wie folgt geändert:

„§ 2

Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Bodenreform steht für alle Verwaltungsbezirke des Landes Burgenland dem Amt der Landesregierung zu, bei dem diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde” zusammengefasst werden.”

„(2) Die Änderung des Titels des Gesetzes, §§ 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 72

Änderung des Gesetzes über den Nationalpark

Neusiedler See - Seewinkel

Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2001, wird wie folgt geändert:

„(4) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“

„§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 73

Änderung des Gesetzes über denWasserleitungsverband Nördliches Burgenland

Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl. Nr. 73/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:

„§ 36

Beschwerde

Wer durch den Bescheid des Vorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“

„(4) §§ 36 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 74

Änderung des Gesetzes über die Burgenländische

Landesumweltanwaltschaft

Das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, wird wie folgt geändert:

„(4) § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 75

Änderung des Gesetzes über die burgenländischenLandessymbole

Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, in der Fassung des Geetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„(3) § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 13 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 76

Änderung des Gesetzes über Maßnahmen des Landes zurDurchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens

Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 10

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 77

Änderung des Katastrophenhilfegesetzes

Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:

„(2) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Anforderung einer Liegenschaft kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

3. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Land anzumelden. Sofern über die begehrte Entschädigung dem Grunde oder der Höhe nach innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Höhe der Entschädigung mit Bescheid nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, festzusetzen.“

„(4) § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 78

Änderung der Landtagswahlordnung 1995

Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2012, wird wie folgt geändert:

„§ 29

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie § 28 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“

5. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 25 Abs. 3, §§ 29, 31 Abs. 1 und § 94 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 79

Änderung der Land- und forstwirtschaftlichenBerufsausbildungsordnung 1993

Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, LGBl. Nr. 51/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:

„(2) § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 80

Änderung des Landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949

Das Landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4/1949 (Wiederverlautbarung), in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„Behörden und Verfahren

§ 19

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde berufen.

(2) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(3) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

„Inkrafttreten

§ 26

§ 11 Abs. 2 und 3, §§ 19, 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 81

Änderung des Ruster Stadtrechts 2003

(Verfassungsbestimmung)

Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

„(4) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 57) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 55 Abs. 2 bis 4, § 80 Abs. 4 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Art. 81 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 80 Abs. 3, §§ 81 und 88 Abs. 3.“

Artikel 82

Änderung des Standesbeamten-Prüfungsgesetzes

Das Standesbeamten-Prüfungsgesetz, LGBl. Nr. 69/1991, wird wie folgt geändert:

„§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten