# Burgenländische Richtsatzverordnung, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird

Aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird verordnet:

Die Burgenländische Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt

pro Person ...................................... 814 Euro;

2. für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen

oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder

volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im

gemeinsamen Haushalt leben:

a) pro Person ................................... 611 Euro;

b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen

Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen

Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist .. 407 Euro;

3. für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf

Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder

einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie

unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:

pro Person ...................................... 244 Euro;

4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf

Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder

einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie

unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:

pro Person ..................................... 156 Euro.“

„(5) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“