# Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013, mit der Teile des Bezirkes Mattersburg zum „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ erklärt werden

Aufgrund des § 22b Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 und des § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird verordnet:

§ 1

Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach im Burgenland, Loipersbach-Kogel, Marz, Mattersburg, Neustift an der Rosalia, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Schattendorf, Sieggraben, Walbersdorf, Wiesen und Zemendorf werden zum „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Mattersburger Hügelland“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im GML-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In der Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Mattersburger Hügelland“.

(4) In Anlage 3, bestehend aus 9 Detailplänen (01 - 09) im Maßstab 1 : 5 000 und einem Übersichtsplan (Blattschnitt), erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Mattersburger Hügelland“.

§ 2

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Durch die gegenständliche Verordnung werden die Bestimmungen der im Gebiet gemäß § 1 bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen und der Schutzgebietsverordnungen, die in diesem Gebiet als Landesgesetze gelten, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, nicht berührt.

§ 3

Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 4.

§ 4

Schutzgegenstand

(1) Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368, und der Berichtigung ABl. Nr. L 80 vom 21.03.2007 S. 15, sind:

Lebensraumtypen:

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des

Magnopotamions oder Hydrocharitions

6210 *Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren

Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere

Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6230 *Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf

dem europäischen Festland) auf Silikatböden

6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und

tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis,

Sanguisorba officinalis)

7230 Kalkreiche Niedermoore

91E0 Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior

(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91G0 *Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus

betulus

91H0 *Pannonische Flaumeichen-Wälder

Tierarten:

Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum)

Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros)

Großes Mausohr (Myotis myotis)

Kleines Mausohr (Myotis blythii)

Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)

Hirschkäfer (Lucanus cervus)

* Russischer Bär, Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria)

Heckenwollafter (Eriogaster catax)

Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)

Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius)

Pflanzenarten:

Große Küchenschelle (Pulsatilla grandis)

(2) Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: VS-Richtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, sind:

Vogelarten aus Anhang I VS-Richtlinie:

Blutspecht (Dendrocopos syriacus)

Grauspecht (Picus canus)

Heidelerche (Lullula arborea)

Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva)

Kornweihe (Circus cyaneus)

Mittelspecht (Dendrocopos medius)

Nachtreiher (Nycticorax nycticorax)

Neuntöter (Lanius collurio)

Purpurreiher (Ardea purpurea)

Rohrdommel (Botaurus stellaris)

Rohrweihe (Circus aeruginosus)

Schwarzspecht (Dryocopus martius)

Schwarzstorch (Ciconia nigra)

Silberreiher (Egretta alba)

Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria)

Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)

Uhu (Bubo bubo)

Wachtelkönig (Crex crex)

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Wespenbussard (Pernis apivorus)

Wiesenweihe (Circus pygargus)

Zwergdommel (Ixobrychus minutus)

Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus)

Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie:

Bienenfresser (Merops apiaster)

Dorngrasmücke (Sylvia communis)

Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)

Graureiher (Ardea cinerea)

Rohrschwirl (Locustella luscinoides)

Wachtel (Coturnix coturnix)

Wasserralle (Rallus aquaticus)

Wendehals (Jynx torquilla)

Wiedehopf (Upupa epops)

Zwergohreule (Otus scops)

Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis)

§ 5

Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes

Die Landesregierung hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 4 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und/oder Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).

§ 6

Bewilligungen

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e NG 1990 festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.

§ 7

Nutzung

Die zeitgemäße und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sind weiterhin zulässig.

§ 8

Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 3 und 4 werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Anlage 1 nicht darstellbar.