# Schulbehörden-Novelle 2014

Gesetz vom 3. Juli 2014, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, das Burgenländische Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz und das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz geändert werden (Schulbehörden-Novelle 2014)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995

Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2014, wird wie folgt geändert:

„(12) Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn

„(9) § 38 Abs. 9 und § 42 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. September 2013 in Kraft; § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 17b Abs. 4, § 17d Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 38 Abs. 11 bis 14 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft und gleichzeitig entfällt § 38 Abs. 14.“

Artikel II

Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnenund -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995

Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

„(2) Die Schulbehörden des Bundes (§§ 3 und 6) haben bei den im Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:

„§ 6

Landesschulrat

Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung der nicht in den §§ 2 und 3 angeführten Maßnahmen, insbesondere

„§ 6a

Schulleiterinnen und Schulleiter

Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen

„(5) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 lit. e und f, §§ 6, 6a, 7, 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 4, 5 und 8 Abs. 3.“

Artikel III

Änderung des Burgenländischen Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetzes

Das Burgenländische Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz, LGBl. Nr. 45/2003, wird wie folgt geändert:

„§ 3

Die Promulgationsklausel, §§ 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Burgenländischen Schulaufsichtsgesetzes

Das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz, LGBl. Nr. 5/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2004, wird wie folgt geändert:

„§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, §§ 6, 7, 8, 9 Abs. 1, §§ 10 und 11 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen die Abschnittsbezeichnungen I, III und IV samt Abschnittsüberschriften und der Abschnitt II.“