# Burgenländische Polytechnische Schulsprengelverordnung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2014 über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Polytechnischen Schulen und Polytechnischen Schulklassen (Burgenländische Polytechnische Schulsprengelverordnung)

Auf Grund des § 38 Abs. 7 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes 32/2014, wird verordnet:

§ 1

Bezirk Neusiedl am See

§ 2

Bezirk Eisenstadt-Umgebung,Freistadt Eisenstadt und Freistadt Rust

Der Schulsprengel der Polytechnischen Schule Eisenstadt

umfasst:

die Freistadt Eisenstadt, die Freistadt Rust und die Gemeinden des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung.

§ 3

Bezirk Mattersburg

Der Schulsprengel der Polytechnischen Schule Mattersburg

umfasst:

die Gemeinden des Bezirkes Mattersburg.

§ 4

Bezirk Oberpullendorf

Der Schulsprengel der Polytechnischen Schule Oberpullendorf

umfasst:

die Gemeinden des Bezirkes Oberpullendorf.

§ 5

Bezirk Oberwart

Der Schulsprengel der Polytechnischen Schule Oberwart

umfasst:

die Gemeinden des Bezirkes Oberwart ohne die Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Litzelsdorf.

§ 6

Bezirk Güssing

Der Schulsprengel der Polytechnischen Schule Stegersbach

umfasst:

die Gemeinden des Bezirkes Güssing, die Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Litzelsdorf (Bezirk Oberwart) sowie die Gemeinde Deutsch Kaltenbrunn (Bezirk Jennersdorf).

§ 7

Bezirk Jennersdorf

Der Schulsprengel der an die Neue Mittelschule Jennersdorf angeschlossenen Polytechnischen Schulklassen umfasst:

die Gemeinden des Bezirkes Jennersdorf ohne die Gemeinde Deutsch Kaltenbrunn.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Polytechnischen Schulen, LGBl. Nr. 40/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2002, außer Kraft.