# Geschäftseinteilung für das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Juli 2014, mit der die Geschäftseinteilung für das Amt der Burgenländischen Landesregierung geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 30/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert: