# Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz, Änderung

Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

„§ 2a

Ausnahmen

(1) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) Dieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Anlagen (§ 2 Abs. 1) und Betriebe (§ 2 Abs. 2), die

(4) Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, erforderlich ist.“

„(2) Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten:

„(2a) Die Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 8a nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(2b) Abweichend von Abs. 2a kann die Behörde unbeschadet der anzuwendenden Vorschriften auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung sowie die Festlegung bestimmter Auflagen zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Prüfung gemäß § 9 Abs. 5 eine erneute Bewertung durch.“

21. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Behörde kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers für einen Gesamtzeitraum von höchstens 9 Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2a sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.“

22. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a

Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen

(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Bewilligung für Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 gelten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage gemäß § 4. Davon ausgenommen sind BVT-Schlussfolgerungen zur Festlegung von Grenzwerten gemäß § 8 Abs. 2a und 2b.“

23. § 9 Abs. 5 bis 8 lauten:

„(5) Die Inhaberin oder der Inhaber hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage der Behörde mitzuteilen, ob

(6) Auf Verlangen der Behörde hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(7) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 nicht in ausreichendem Maß getroffen hat oder ist dies im Hinblick auf die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 8 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

(7a) Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 5 bis 7 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 5 bis 7 entspricht. Wenn die Behörde bei der Anpassung von Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid ein längerer Zeitraum festgelegt werden, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2b erfüllt sind.

(7b) Die Inhaberin oder der Inhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder falls durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb dieses Zeitraums, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.

(8) Die Behörde hat zusätzlich entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, wenn

„(10) Hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß oben genannter Bestimmungen durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.“

25. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:

„§ 9a

Umweltinspektionen

(1) Unbeschadet des § 7 sind Anlagen gemäß § 4 regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.

(2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:

(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen sind.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist der betreffenden Inhaberin oder dem betreffenden Inhaber der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessenen Frist zu setzen, innerhalb derer die Inhaberin oder der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet unter www.burgenland.at zu veröffentlichen.

§ 9b

Sondervorschriften für Feuerungsanlagen

Auf Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitel III und des Anhangs V der Industrieemissions-Richtlinie anzuwenden.“

„(2a) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage verfügt, trifft die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichen falls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.

(3) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(3a) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.“

„(4) Anlagen gemäß § 2 Abs. 1, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(5) Werden in einer Anlage im Sinne der Z 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.

(6) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2014 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 9 Abs. 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.“

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 2a, 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 2a, 2b und 4, §§ 8a, 9 Abs. 10, §§ 9a, 9b, 12 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 31, 32, die Überschrift zu § 33, § 33 Abs. 2 sowie die Anhänge 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 Z 4.“