# Weinbaugesetz 2001, Änderung

Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Weinbaugesetz 2001 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) In diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, in Verbindung mit den Artikeln 85f bis 85n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, als Gemeinsame Marktordnung für Wein bezeichnet.“

„(2a) Weinbaurieden sind Weinbaufluren oder Teil einer Weinbauflur, die oder der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.“

„§ 4

Weinbaufluren

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaufluren festlegen, wenn die Grundflächen nach Lage und Beschaffenheit zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind. Die Abgrenzung hat nach Gemeinden und nach Grundstücken zu erfolgen.

(2) Bestehende Weinbaufluren dürfen geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (zB durch Verbauung) erfolgt ist.

(3) Eine neue Weinbauflur muss mindestens 10 ha umfassen. Sie kann kleiner sein, wenn

(4) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sind die betroffenen Gemeinden, das Regionale Weinkomitee Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.“

12. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a

Weinbaurieden

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Verordnung Weinbaurieden, welche in Riede und Subriede unterteilt werden können, zu bezeichnen. Die Abgrenzung der Weinbaurieden hat nach Gemeinden und nach Grundstücken anhand eines Planes zu erfolgen.

(2) Das Regionale Weinkomitee Burgenland kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss einer planlichen Darstellung vorlegen.

(3) Vor Erlassung der Verordnung sind die betroffenen Gemeinden, das Regionale Weinkomitee Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verordnung gemäß Abs. 1 alle fünf Jahre, beginnend mit der erstmaligen Erlassung dieser, nach topografischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Ist eine Änderung erforderlich, so hat die Änderung unter Einhaltung des Verfahrens gemäß der Abs. 2 bis 4 zu erfolgen.“

13. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Weinbautreibenden, die eine in ihrer Bewirtschaftung stehende Weingartenfläche roden oder ein Wiederbepflanzungsrecht nach dem Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002, erworben haben, steht innerhalb ihres Betriebes, sofern keine andere zivilrechtliche Regelung besteht und die Rodung keine gesetzwidrige Rebpflanzung umfasst, ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 85i der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.“

„§ 15

EU-Rechtsakte

Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union ausgeführt:

1. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame

Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;

2. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame

Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865.“

„§ 16

Übergangsbestimmung

Die Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 54/1982, mit der ein Muster des Meldebogens nach dem Weinbaugesetz 1980 festgelegt wurde, gilt als Verordnung im Sinne dieses Gesetzes.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Abs. 1, 2, 2a, 3, 5 und 6, § 3 Abs. 1 und 5, §§ 4 und 4a, § 5 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2, 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 3 und 5, §§ 15 und 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2014 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 5 Abs. 6.“