# Katastrophenhilfegesetz, Änderung

Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Neben den zuständigen Behörden ist den Katastrophenhilfsdiensten zur Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung ein Zugriffsrecht auf die gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 sowie Z 8 erfassten Daten einzuräumen.“

2. Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“