27.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 2015, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008 geändert wird [CELEX Nr. 32010L0031]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 2015, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008 geändert wird

> Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:

> Die Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008), LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 34 werden folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt:

„(6) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe, nach Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU zu bestimmende Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird nach Möglichkeit zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt. Im Übrigen ist der in den Anlagen angeschlossene nationale Plan zu berücksichtigen.

(7) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.

(8) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.“

2. In § 36 Abs. 1 wird nach der Zahl „2011“ die Wortfolge „, die Richtlinie 6 in der Fassung 2015,“ eingefügt.

3. § 42 lautet:

„§ 42

Umsetzungshinweis und Informationsverfahren

(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in der in Abs. 1 angeführten Fassung anzuwenden.

(3) Diese Rechtsvorschrift wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert:

4. Art. II entfällt.