38.Gesetz vom 21. Juli 2015, mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Bgld. Familienförderungsgesetz, das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007, das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994, das Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz, das Bgld. Musikschulförderungsgesetz, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, das Burgenländische Raumplanungsgesetz, das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, das Burgenländische Seniorengesetz 2002, das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, das Bgld. Sportgesetz, das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005, das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz und das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert werden

(XXI. Gp. IA 3 AB 12)

Gesetz vom 21. Juli 2015, mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Bgld. Familienförderungsgesetz, das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007, das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994, das Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz, das Bgld. Musikschulförderungsgesetz, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, das Burgenländische Raumplanungsgesetz, das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, das Burgenländische Seniorengesetz 2002, das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, das Bgld. Sportgesetz, das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005, das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz und das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert werden

> Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, und des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 38/2015, - beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993

> Das Gesetz über die Vermeidung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 8 entfällt.

2. Dem § 71 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 8 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006

> Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2014, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zum 8. Hauptstück lautet „Berichtspflicht“.

b) Der Eintrag zu § 66 lautet „(entfallen)“.

2. § 63 Abs. 2 Z 4 entfällt.

3. In der Überschrift des 8. Hauptstückes entfällt die Wortfolge „Burgenländischer Elektrizitätsbeirat,“.

4. § 66 entfällt.

5. Dem § 69 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die die Einträge zum 8. Hauptstück und § 66 betreffenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie die Überschrift des 8. Hauptstückes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 63 Abs. 2 Z 4 und § 66 treten auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes

> Das Gesetz über die Förderung der Familien im Burgenland (Bgld. Familienförderungsgesetz), LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „im Landtag“ durch die Wortfolge „in der Landesregierung“ und die Wortfolge „Stimmenanteil der jeweiligen Partei bei der letzten Landtagswahl“ durch die Wortfolge „Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung“ ersetzt.

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 14 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Burgenländischen Jugendförderungsgesetzes 2007

> Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, LGBl. Nr. 55/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 lautet:

2. § 5 Abs. 2 Z 4 entfällt.

3. In § 5 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „die Anzahl der auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenden Mitglieder festzustellen und“.

4. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder bestellt die Landesregierung über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung.“

5. § 5 Abs. 5 entfällt.

6. In § 5 Abs. 7 erster Satz entfällt die Wortfolge „und für jedes der in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder ein Ersatzmitglied zu wählen“.

7. In § 5 Abs. 7 letzter Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 4“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 3“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „ein Mitglied des Jugendbeirates gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 (Bezirksjugendreferentin oder Bezirksjugendreferent)“ durch die Wortfolge „eine Bezirksjugendreferentin oder einen Bezirksjugendreferenten“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Vertreterin oder des Vertreters des politischen Bezirks als Mitglied des Jugendbeirats (Bezirksjugendreferentin oder Bezirksjugendreferent)“ durch die Wortfolge „Bezirksjugendreferentin oder des Bezirksjugendreferenten“ ersetzt.

10. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 3, 4 und 7 sowie § 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 5 Abs. 2 Z 4 und § 5 Abs. 5 treten auf Grund des Gesetzes LGBL. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994

> Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG“ durch die Wortfolge „Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Wirtschaftsangelegenheiten“ durch die Wortfolge „Wirtschafts- und Tourismusangelegenheiten“ ersetzt.

4. § 7 Abs. 3 Z 4 lautet:

5. § 7 Abs. 3 Z 5 lautet:

6. § 7 Abs. 3 Z 6 entfällt.

7. In § 7 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „Abs. 3 Z 5 und 6“ durch die Wortfolge „Abs. 3 Z 4 und 5“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge „Abs. 3 Z 1 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 7 erster Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

#### Artikel 6

#### Änderung des Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetzes

> Das Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland (Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz), LGBl. Nr. 59/1987, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Vorsitzender ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt. Der Vorsitzende wird seiner Partei eingerechnet.“

2. § 8 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Landesregierung hat die in der Landesregierung vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als einen Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis in der Landesregierung entsprechende Anzahl von Mitgliedern vorzuschlagen.“

3. In § 11 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „eine Zusammenstellung aller“ durch die Wortfolge „jedenfalls eine Zusammenfassung und einen Überblick über die“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

6. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 8 Abs. 1 und 3 sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 7

#### Änderung des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes

> Das Gesetz über die Förderung des Musikschulwesens im Burgenland (Bgld. Musikschulförderungsgesetz), LGBl. Nr. 36/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 7 entfällt.

2. Die Überschrift des § 9 lautet:

### „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 7 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

#### Artikel 8

#### Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes

> Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 58 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Mitglieder des Naturschutzbeirates sind von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen.“

2. In § 58 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „ein Landtagsklub das ihm“ durch die Wortfolge „eine in der Landesregierung vertretene Partei das ihr“ ersetzt.

3. Dem § 80 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 58 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 9

#### Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes

> Das Gesetz über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Drei weitere Mitglieder sind auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen.“

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 10

#### Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995

> Das Gesetz über das Rettungswesen (Burgenländisches Rettungsgesetz 1995), LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:

2. § 7 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 7 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 11

#### Änderung des Burgenländischen Seniorengesetzes 2002

> Das Gesetz über die Förderung der Seniorinnen und Senioren im Burgenland (Burgenländisches Seniorengesetz 2002), LGBl. Nr. 90/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Jede Seniorenvereinigung, die einer im Landtag vertretenen Partei auf Grund ihrer Zielsetzung zuzuordnen ist, darf die Entsendung eines Mitglieds in den Landes-Seniorenbeirat vorschlagen.“

2. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die weiteren Mitglieder des Landes-Seniorenbeirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt.“

#### Artikel 12

#### Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

> Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 55 Abs. 3 Z 3 bis 5 lautet:

2. Dem § 80 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 55 Abs. 3 Z 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 13

#### Änderung des Bgld. Sportgesetzes

> Das Gesetz über die Förderung und die sonstigen Angelegenheiten des Sports im Burgenland (Bgld. Sportgesetz), LGBl. Nr. 26/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Landtag“ durch die Wortfolge „in der Landesregierung“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 14

#### Änderung des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005

> Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Kräfteverhältnis der im Landtag“ durch die Wortfolge „dem Stärkeverhältnis der in der Landesregierung“ ersetzt.

2. In § 49 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Landtag vertretenen politischen Parteien“ durch die Wortfolge „in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung“ ersetzt.

3. In § 49 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „im Landtag“ durch die Wortfolge „in der Landesregierung“ ersetzt.

4. § 49 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Wohnbauförderungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vorsitzende(n)-Stellvertreterin oder einen Vorsitzende(n)-Stellvertreter.“

5. Dem § 59 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 49 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 15

#### Änderung des Burgenländischen Schulaufsichtsgesetzes

> Das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz, LGBl. Nr. 5/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 3 entfällt der Ausdruck „, Vizepräsident“.

2. In § 3 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „und auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten“ und der Ausdruck „; gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen“.

3. § 3 Abs. 3 entfällt.

4. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Amtsführende Präsident kann auf dieselbe Weise, in der er bestellt wurde, jederzeit von seiner Funktion abberufen werden.“

5. § 11 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

6. In § 11 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „und der Vizepräsident haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder der Vizepräsident“.

8. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „und der Vizepräsident haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

### „§ 11a {#prov_11a}

### Übergangsbestimmung {#prov_ubergangsbestimmung}

§ 11 Abs. 2 gilt für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 38/2015 die Funktion des Vizepräsidenten ausgeübt haben, sinngemäß.“

10. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3 Abs. 3 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

#### Artikel 16

#### Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes

> Das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Burgenland (Burgenländisches Landesbezügegesetz - Bgld. LBG), LGBl. Nr. 12/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und dem Vizepräsidenten“.

2. § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 entfallen.

3. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und beim Vizepräsidenten“.

4. In § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „und Vizepräsidenten“.

5. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“