47.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 geändert wird (XXI. Gp. RV 65 AB 101)

Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 25 lautet:

b) Der Eintrag zu § 41 lautet:

c) Der Eintrag zu § 51 lautet:

d) Der Eintrag zu § 54 lautet:

e) Der Eintrag zu § 64 lautet:

f) Nach dem Eintrag zu § 89 wird folgender Eintrag eingefügt:

g) Der Eintrag zu § 100 lautet:

h) Nach dem Eintrag zu § 111 werden folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift und folgende Einträge eingefügt:

i) Die Einträge zu §§ 114, 116 und 117 lauten:

j) Nach dem Eintrag zu § 121 werden folgende Einträge eingefügt:

k) Der Eintrag zu § 129 lautet:

2. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

3. § 4 Abs. 4 entfällt.

4. § 8 Abs. 2 Z 3 lautet:

5. § 10 Abs. 3 Z 2 entfällt.

6. Die Tabelle in § 22 Abs. 1 lautet:

in der

Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

a

b

c

d

e

Euro

1

2.109,90

1.680,70

1.497,00

1.437,90

1.379,20

2

2.160,40

1.719,80

1.530,90

1.464,40

1.394,10

3

2.211,30

1.759,00

1.564,60

1.490,50

1.408,90

4

2.262,30

1.798,60

1.598,00

1.517,00

1.423,60

5

2.313,20

1.840,20

1.631,70

1.542,80

1.437,90

6

2.364,20

1.882,80

1.665,40

1.569,00

1.453,30

7

2.450,60

1.928,50

1.698,90

1.595,30

1.467,90

8

2.538,10

1.974,20

1.732,80

1.621,10

1.482,60

9

2.625,10

2.039,00

1.766,50

1.647,20

1.497,20

10

2.711,70

2.105,10

1.800,10

1.673,50

1.512,30

11

2.798,40

2.191,40

1.836,20

1.699,50

1.526,90

12

2.884,50

2.278,40

1.873,00

1.725,40

1.541,90

13

2.971,70

2.365,20

1.911,00

1.751,70

1.556,30

14

3.058,80

2.451,50

1.950,40

1.777,90

1.571,10

15

3.145,10

2.538,30

1.989,90

1.804,60

1.585,90

16

3.258,80

2.625,20

2.029,60

1.832,40

1.600,70

17

3.372,90

2.712,50

2.069,80

1.860,70

1.615,30

18

3.487,30

2.798,70

2.109,90

1.889,30

1.630,40

19

3.601,60

2.886,20

2.149,90

1.920,10

1.645,10

20

3.716,10

2.972,50

2.189,90

1.950,40

1.659,80

21

-

-

2.229,60

1.981,30

1.674,50

7. § 22 lautet:

## „§ 22 {#art_22}

### Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I {#prov_monatsentgelt_des_entlohnungsschemas_i}

Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

a

b

c

d

e

Euro

1

2.173,10

1.710,00

1.514,00

1.451,20

1.386,70

2

2.224,10

1.749,20

1.547,80

1.477,50

1.401,50

3

2.275,00

1.788,70

1.581,30

1.503,80

1.416,30

4

2.326,00

1.829,80

1.614,90

1.529,90

1.430,80

5

2.385,80

1.872,20

1.648,60

1.555,90

1.445,60

6

2.472,50

1.917,10

1.682,20

1.582,20

1.460,60

7

2.559,90

1.962,80

1.715,90

1.608,20

1.475,30

8

2.646,80

2.022,80

1.749,70

1.634,20

1.489,90

9

2.733,40

2.088,60

1.783,30

1.660,40

1.504,80

10

2.819,90

2.169,80

1.818,20

1.686,50

1.519,60

11

2.906,30

2.256,70

1.854,60

1.712,50

1.534,40

12

2.993,50

2.343,50

1.892,00

1.738,60

1.549,10

13

3.080,40

2.429,90

1.930,70

1.764,80

1.563,70

14

3.173,50

2.516,60

1.970,20

1.791,30

1.578,50

15

3.287,30

2.603,50

2.009,80

1.818,50

1.593,30

16

3.401,50

2.690,70

2.049,70

1.846,60

1.608,00

17

3.515,90

2.777,20

2.089,90

1.875,00

1.622,90

18

3.630,20

2.864,30

2.129,90

1.904,70

1.637,80

19

3.716,10

2.950,90

2.169,90

1.935,30

1.652,50

20

-

2.972,50

2.209,80

1.965,90

1.667,20

21

-

-

2.229,60

1.981,30

1.674,50

8. Die Tabelle in § 24 Abs. 1 lautet:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

Euro

1

1.504,70

1.474,90

1.445,20

1.415,50

1.385,70

2

1.538,50

1.504,00

1.471,50

1.436,30

1.400,70

3

1.572,30

1.533,40

1.497,50

1.456,70

1.415,60

4

1.606,30

1.562,30

1.524,20

1.477,20

1.431,00

5

1.640,30

1.591,40

1.550,50

1.497,50

1.445,40

6

1.674,10

1.620,70

1.576,80

1.518,10

1.460,30

7

1.708,50

1.649,70

1.602,60

1.539,00

1.475,20

8

1.742,30

1.678,50

1.629,00

1.559,60

1.490,30

9

1.776,20

1.707,70

1.655,40

1.579,90

1.505,00

10

1.810,80

1.737,10

1.681,50

1.600,70

1.519,90

11

1.847,10

1.766,10

1.708,10

1.621,40

1.534,80

12

1.884,00

1.795,20

1.734,30

1.642,00

1.550,20

13

1.923,50

1.825,90

1.760,40

1.662,30

1.564,70

14

1.963,60

1.857,80

1.786,80

1.683,00

1.579,60

15

2.003,10

1.889,30

1.813,70

1.703,80

1.594,90

16

2.043,60

1.923,20

1.841,70

1.724,30

1.609,20

17

2.083,90

1.957,70

1.870,50

1.744,90

1.624,40

18

2.124,00

1.991,30

1.900,00

1.765,60

1.639,10

19

2.164,60

2.026,00

1.931,00

1.786,30

1.654,30

20

2.204,80

2.060,50

1.961,50

1.807,10

1.668,90

21

2.245,20

2.095,10

1.992,60

1.829,20

1.684,10

9. Die Tabelle in § 24 Abs. 1 lautet:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

Euro

1

1.521,60

1.489,50

1.458,40

1.425,90

1.393,20

2

1.555,40

1.518,70

1.484,50

1.446,50

1.408,20

3

1.589,30

1.547,90

1.510,90

1.467,00

1.423,30

4

1.623,30

1.576,90

1.537,40

1.487,40

1.438,20

5

1.657,20

1.606,10

1.563,70

1.507,80

1.452,90

6

1.691,30

1.635,20

1.589,70

1.528,60

1.467,80

7

1.725,40

1.664,10

1.615,80

1.549,30

1.482,80

8

1.759,30

1.693,10

1.642,20

1.569,80

1.497,70

9

1.793,50

1.722,40

1.668,50

1.590,30

1.512,50

10

1.829,00

1.751,60

1.694,80

1.611,10

1.527,40

11

1.865,60

1.780,70

1.721,20

1.631,70

1.542,50

12

1.903,80

1.810,60

1.747,40

1.652,20

1.557,50

13

1.943,60

1.841,90

1.773,60

1.672,70

1.572,20

14

1.983,40

1.873,60

1.800,30

1.693,40

1.587,30

15

2.023,40

1.906,30

1.827,70

1.714,10

1.602,10

16

2.063,80

1.940,50

1.856,10

1.734,60

1.616,80

17

2.104,00

1.974,50

1.885,30

1.755,30

1.631,80

18

2.144,30

2.008,70

1.915,50

1.776,00

1.646,70

19

2.184,70

2.043,30

1.946,30

1.796,70

1.661,60

20

2.225,00

2.077,80

1.977,10

1.818,20

1.676,50

21

2.245,20

2.095,10

1.992,60

1.829,20

1.684,10

10. In § 24 entfällt Abs. 2 und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

11. § 25 lautet:

## „§ 25 {#art_25}

### Überstellung und Vorbildungsausgleich {#prov_uberstellung_und_vorbildungsausgleich}

(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

(2) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(3) Akademische Entlohnungsgruppen sind

(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

(5) Solange die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Zusätzlich ist im Master-Bereich, solange die oder der Vertragsbedienstete keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

(6) Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.

(7) Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.“

12. In § 28 Abs. 5 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „zuzüglich der Differenz zwischen der auf Grund der dienstrechtlichen Stellung gebührenden Verwaltungsdienstzulage und der höchsten Verwaltungsdienstzulage“.

13. § 28 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Die Ergänzungszulage beträgt

in der Ergänzungszulagenstufe

1

2

3

4

Euro

a) in der Entlohnungsgruppe a

485,20

831,90

1.174,10

1.606,20

b) in der Entlohnungsgruppe b

130,90

433,20

694,10

867,40

c) in der Entlohnungsgruppe c

110,90

236,90

316,90

-

d) in der Entlohnungsgruppe d

51,90

115,50

176,70

-

(4) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

(5) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b gebührt die Ergänzungszulage in den Ergänzungszulagenstufen 3 und 4 jeweils zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach § 46 Abs. 2.“

14. Dem § 28 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Wird die Grundausbildung erst nach dem Erreichen des im Abs. 4 Z 4 lit. a bis d jeweils angeführten Besoldungsdienstalters erfolgreich abgeschlossen, so gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung folgenden Monatsersten oder, wenn die Grundausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem Tage.

(7) Abweichend von Abs. 6 gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Erreichen des jeweils in Betracht kommenden Besoldungsdienstalters nach Abs. 4 Z 4 lit. a bis d, wenn der Dienstgeber seiner Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 letzter Satz nicht nachkommt und kein Kündigungsgrund gemäß § 78 Abs. 2 Z 4 lit. a vorliegt.“

15. In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Entlohnungsstufe 11 der jeweiligen Entlohnungsgruppe“ durch die Wortfolge „eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren“ ersetzt.

16. In § 29 Abs. 3 werden die Wortfolge „der Entlohnungsstufe 11“ jeweils durch die Wortfolge „eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren“ und die Wortfolge „der Entlohnungsstufe 16“ jeweils durch die Wortfolge „eines Besoldungsdienstalters von 29 Jahren“ ersetzt.

17. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 120c Abs. 5 LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.“

18. Nach § 30 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) § 120c Abs. 3 LBBG 2001 ist in den Fällen der §§ 28 und 29 bis zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 120a Abs. 7 oder 8 sinngemäß anzuwenden.“

19. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Funktionszulagenschema umfasst in der Entlohnungsgruppe a elf Bewertungsgruppen und in der Entlohnungsgruppe b acht Bewertungsgruppen. Die Bewertungsgruppe 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 57 Punkten. Jede Bewertungsgruppe umfasst eine Spanne von drei Punkten. Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete der

Stellenwert bis

Bewertungsgruppe

Euro

60

a/2

169,20

63

a/3

319,90

66

a/4

558,40

69

a/5

817,30

72

a/6

1.096,50

75

a/7

1.395,80

78

a/8

1.715,70

81

a/9

2.055,70

84

a/10

2.416,10

87

a/11

2.796,70

90

a/12

3.197,70

Stellenwert bis

Bewertungsgruppe

Euro

57

b/1

289,30

60

b/2

507,60

63

b/3

746,20

66

b/4

1.005,00

69

b/5

1.284,10

72

b/6

1.705,60

75

b/7

2.030,30

78

b/8

2.375,50

20. § 41 lautet:

### „§ 41 {#prov_41}

### Einstufung und Vorrückung {#prov_einstufung_und_vorruckung}

(1) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, am dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.“

21. In der Tabelle des § 46 Abs. 2 werden ersetzt:

a) der Ausdruck „1 bis 8“ durch den Ausdruck „1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat)“ und der Ausdruck „ab 9“ durch den Ausdruck „ab 7 (2. Jahr 7. Monat)“,

b) der Betrag „159,50 Euro“ durch den Betrag „162,30 Euro“ und der Betrag „202,60 Euro“ durch den Betrag „206,20 Euro“.

22. In § 46 Abs. 3 wird die Wortfolge „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11“ durch die Wortfolge „des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 (1. Jahr) die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 10 (2. Jahr)“ ersetzt.

23. In § 50 Abs. 5 wird die Wortfolge „Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt.

24. § 51 lautet:

### „§ 51 {#prov_51}

### Besoldungsdienstalter {#prov_besoldungsdienstalter}

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

(5) Die oder der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt die oder der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 121a pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

25. In § 53 Abs. 1 wird die Zeitangabe „28 Jahren“ jeweils durch die Zeitangabe „25 Jahren“ ersetzt.

26. § 53 Abs. 6 lautet:

„(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist das Besoldungsdienstalter zu verstehen.“

27. Die Überschrift zu § 54 lautet:

### „Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung“ {#prov_erhohung_des_urlaubsausma_es_fur_menschen_mit_behinderung}

28. § 64 lautet:

## „§ 64 {#art_64}

### Frühkarenzurlaub {#prov_fruhkarenzurlaub}

(1) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Bgld. MVKG zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

29. In § 75 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt.

30. In § 83b Abs. 7 entfällt die Wortfolge „, wobei in den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums der Verbrauch des Freistellungsanspruches zwei Arbeitstage für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen darf“ und wird das Zitat „§ 56 Abs. 1 und §§ 58 bis 60“ durch das Zitat „§§ 56 und 58 bis 60“ ersetzt.

31. In § 83e Z 1 wird die Wortfolge „des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „des Sozialministeriumservice“ ersetzt.

32. Die Tabelle in § 87 Abs. 1 lautet:

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

s1

s2

s3

s4

Euro

1

3.843,30

2.906,70

2.706,70

2.649,70

2

3.843,30

2.906,70

2.763,40

2.707,10

3

3.843,30

2.906,70

2.820,30

2.763,90

4

3.843,30

2.906,70

2.877,80

2.821,10

5

3.843,30

2.964,60

2.935,10

2.879,10

6

3.843,30

3.022,40

2.992,20

2.936,10

7

3.843,30

3.120,50

3.089,50

3.032,20

8

3.843,30

3.219,80

3.187,80

3.117,60

9

3.943,70

3.368,50

3.334,60

-

10

4.044,00

3.467,60

3.432,70

-

11

4.175,60

3.566,80

3.531,00

-

12

4.306,90

3.665,60

3.628,70

-

13

4.437,60

3.765,40

-

-

14

4.608,50

3.865,10

-

-

15

4.741,60

3.963,90

-

-

16

4.873,90

4.093,70

-

-

17

5.007,40

4.223,10

-

-

18

5.155,30

4.353,10

-

-

19

5.379,20

4.482,90

-

-

20

5.538,90

4.612,70

-

-

33. Die Tabelle in § 87 Abs. 1 lautet:

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

s1

s2

s3

s4

Euro

1

3.843,30

2.906,70

2.777,60

2.721,30

2

3.843,30

2.906,70

2.834,70

2.778,20

3

3.843,30

2.921,20

2.892,10

2.835,60

4

3.843,30

2.979,10

2.949,40

2.893,40

5

3.843,30

3.046,90

3.016,50

2.960,10

6

3.843,30

3.145,30

3.114,10

3.053,60

7

3.868,40

3.257,00

3.224,50

3.117,60

8

3.968,80

3.393,30

3.359,10

-

9

4.076,90

3.492,40

3.457,30

-

10

4.208,40

3.591,50

3.555,40

-

11

4.339,60

3.690,60

3.628,70

-

12

4.480,30

3.790,30

-

-

13

4.641,80

3.889,80

-

-

14

4.774,70

3.996,40

-

-

15

4.907,30

4.126,10

-

-

16

5.044,40

4.255,60

-

-

17

5.211,30

4.385,60

-

-

18

5.419,10

4.515,40

-

-

19

5.538,90

4.612,70

-

-

34. In § 87 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

35. Nach § 87 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Turnusärztinnen und Turnusärzte, die nach den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, ausgebildet werden, sind nach Beendigung der Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz 1998 von der Entlohnungsgruppe s4 in die Entlohnungsgruppe s3 zu überstellen, sofern sie für die weitere Ausbildung eine Ausbildungsstelle erhalten.“

36. In § 88 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

37. In § 88 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „§ 41 Abs. 2 ist anzuwenden.“.

38. In § 88 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

39. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

## „§ 89a {#art_89a}

### Ärztedienstzulage {#prov_arztedienstzulage}

(1) Den Spitalsärztinnen und Spitalsärzten gebührt eine Ärztedienstzulage, die durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird.

(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich

(3) Bei der Bemessung der Ärztedienstzulage ist § 20 Abs. 1 zweiter Satz auf das Monatsentgelt im Sinne des Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ärztedienstzulage - abweichend von § 20 Abs. 1 zweiter Satz - nur in den Fällen des § 20 Abs. 2 (Sonderzahlung) und der §§ 48 und 119 (Ansprüche bei Dienstverhinderung) zu berücksichtigen.

(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2 LBBG 2001) ist die Ärztedienstzulage nicht zu berücksichtigen.

(6) § 120c Abs. 3 LBBG 2001 ist mit den Maßgaben des § 121a Abs. 1 anzuwenden.“

40. § 89a Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Bemessung der Ärztedienstzulage ist § 20 Abs. 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) dem Monatsentgelt im Sinne des Abs. 2 zuzuzählen sind.“

41. § 90 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Diese beträgt monatlich 12,5% des jeweiligen Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V.“

42. § 90 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Diese beträgt monatlich 12,5% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001.“

43. In § 91 wird nach dem Wort „Zulagen“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001)“ eingefügt.

44. Die Tabelle in § 98 Abs. 1 lautet:

in der Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe l1

Euro

1

2.308,20

2

2.381,50

3

2.455,20

4

2.537,30

5

2.715,30

6

2.902,60

7

3.089,50

8

3.270,60

9

3.458,60

10

3.652,50

11

3.823,60

12

4.011,00

13

4.198,30

14

4.385,60

15

4.572,90

16

4.754,80

17

4.991,40

18

4.991,40

19

5.346,20

45. Die Tabelle in § 98 Abs. 1 lautet:

in der Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe 11

Euro

1

2.399,90

2

2.475,70

3

2.581,80

4

2.762,10

5

2.949,30

6

3.134,80

7

3.317,60

8

3.507,10

9

3.695,30

10

3.870,50

11

4.057,80

12

4.245,10

13

4.432,40

14

4.618,40

15

4.814,00

16

4.991,40

17

5.080,10

18

5.346,20

19

-

46. In § 98 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „901,40“ durch den Betrag „917,40“,

b) in Z 2 der Betrag „963,30“ durch den Betrag „980,40“ und

c) in Z 3 der Betrag „1 022,90“ durch den Betrag „1 041,00“.

47. § 100 entfällt.

48. Die Tabelle in § 110 Abs. 1 lautet:

in der Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

l2a2

Euro

1

2.104,10

2

2.166,00

3

2.227,70

4

2.289,50

5

2.351,00

6

2.477,60

7

2.630,10

8

2.781,50

9

2.956,30

10

3.131,20

11

3.308,80

12

3.487,10

13

3.664,70

14

3.842,70

15

4.020,70

16

4.178,70

17

4.345,20

18

4.522,00

19

4.684,00

49. Die Tabelle in § 110 Abs. 1 lautet:

in der Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

l2a2

1

2.181,40

2

2.243,20

3

2.304,90

4

2.382,70

5

2.515,70

6

2.668,00

7

2.825,20

8

3.000,00

9

3.175,60

10

3.353,40

11

3.531,50

12

3.709,20

13

3.887,20

14

4.060,20

15

4.220,30

16

4.389,40

17

4.562,50

18

4.684,00

19

-

50. Nach § 111 wird folgender Abschnitt eingefügt:

#### „4a. Abschnitt

#### Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen

## § 111a {#art_111a}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesbedienstete, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, verwendet werden. Diese Personen werden im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte - Land“ bezeichnet.

(2) Auf pädagogische Fachkräfte - Land sind die Abschnitte 1, 6 und 7 sowie das VIIa. Hauptstück des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Landesbedienstete anderer Entlohnungsgruppen beziehen.

(3) § 151e Abs. 3 bis 5, §§ 151f und 151g Abs. 1 letzter Satz Bgld. GemBG 2014 sind auf pädagogische Fachkräfte - Land nicht anzuwenden.

(4) § 9 ist auf pädagogische Fachkräfte - Land nicht anzuwenden.

## § 111b {#art_111b}

### Zuweisung und Versetzung {#prov_zuweisung_und_versetzung}

(1) Jede vom Land gemäß § 7 Abs. 4 Bgld. KBBG 2009 beigestellte pädagogische Fachkraft ist unmittelbar einer Kinderbetreuungseinrichtung oder mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten Rechtsträgers oder mehrerer öffentlicher oder privater Rechtsträger zuzuweisen. Bei Zuweisungen zu mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen ist in der Zuweisungsverfügung festzulegen, welche von ihnen als Stammeinrichtung gilt. Die Stammeinrichtung gilt als Dienststelle im Sinne der dienst- und gebührenrechtlichen Bestimmungen. Auf die Änderung der Zuweisung (Versetzung) ist § 15 anzuwenden.

(2) Die Diensthoheit gegenüber den zugewiesenen pädagogischen Fachkräften wird von der Landesregierung ausgeübt.“

51. § 114 entfällt.

52. § 116 entfällt.

53. § 117 entfällt.

54. Nach § 121 werden folgende §§ 121a und 121b eingefügt:

## „§ 121a {#art_121a}

### Besoldungsreform 2015 - Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung {#prov_besoldungsreform_2015_uberleitung_bestehender_dienstverhaltnisse_gruppenuberleitung}

(1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 120a, 120b und 120c LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle

(2) § 120c Abs. 1 LBBG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 31 LBBG 2001 ein Verweis auf § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 LBBG 2001 tritt und an Stelle der Bestimmungen des LBBG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden sind.

(3) Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 83 in eine von Abs. 1 Z 7 erfasste Entlohnungsgruppe eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 20 Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit § 120a LBBG 2001 ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. November 2015 zugrunde zu legen.

(4) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 51 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 51 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 51 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.

(5) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 51 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 51 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgeblichen Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 51 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.

## § 121b {#art_121b}

### Besoldungsreform 2015 - Erholungsurlaub {#prov_besoldungsreform_2015_erholungsurlaub}

Auf die am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Vertragsbediensteten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 53) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 28 Jahre, in den Fällen des § 116 Abs. 12 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2015 geltenden Fassung 25 Jahre, nach dem bereits ermittelten Stichtag liegt.“

55. § 124 lautet:

## „§ 124 {#art_124}

### Verweisung in anderen Landesgesetzen {#prov_verweisung_in_anderen_landesgesetzen}

Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder des VBG Bezug genommen oder verwiesen wird, treten an die Stelle der bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.“

56. § 126 lautet:

## „§ 126 {#art_126}

### Verweisung auf Bundesgesetze {#prov_verweisung_auf_bundesgesetze}

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

57. In § 128 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

58. § 128 Z 15 lautet:

59. Die Überschrift zu § 129 lautet:

### „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

60. In § 129 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „§§ 2,“ das Zitat „28 Abs. 5, §“ eingefügt. Das Zitat „§ 65 Abs. 2,“ entfällt.

61. In § 129 Abs. 2 Z 3 entfällt das Zitat „und 5“.

62. Dem § 129 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 28 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2015 treten in Kraft:

63. Anlage 3 entfällt.