49.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird

(XXI. Gp. RV 71 AB 98)

Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

## „§ 4 {#art_4}

### Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes {#prov_bestellung_zur_leiterin_oder_zum_leiter_des_gemeindeamtes}

Zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes (§ 47 Abs. 1 Bgld. GemO 2003) oder des Amtes eines Gemeindeverbandes kann eine Gemeindebeamtin oder ein Gemeindebeamter nur dann bestellt werden, wenn sie oder er die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (3. Abschnitt) mit Erfolg abgelegt hat.“

2. § 22 Abs. 2 lit. b lautet:

3. § 32 Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Anstelle der §§ 55 bis 58, 60, 68, 155 Abs. 4 Z 1 und der §§ 157a bis 157f Bgld. GemBG 2014 sind die §§ 20 bis 25, 46 Abs. 2, § 116 Abs. 6 Z 1 und die §§ 121a und 121b des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, sowie die §§ 33 und 115 LBBG 2001 sinngemäß anzuwenden.“

4. § 32 Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Anstelle der §§ 55 bis 58, 60, 68 und 157a bis 157f Bgld. GemBG 2014 sind die §§ 20 bis 25, 46 Abs. 2, §§ 121a und 121b des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, sowie die §§ 33 und 115 LBBG 2001 sinngemäß anzuwenden.“

5. Dem § 46a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte der Dienstklasse VII, deren Beförderung in die Dienstklasse VII vor dem 1. Jänner 2015 wirksam geworden ist, ist § 22 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

6. Die Überschrift zu § 47 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

7. Dem § 47 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2015 treten in Kraft: